3.1 Gegenstand

 

Rz. 49

Der i. R. e. Konzernabschlussprüfung durch den Konzernabschlussprüfer zu beurteilende Gegenstand setzt sich aus den Bestandteilen des Konzernabschlusses zusammen. Bei einem HGB-Konzernabschluss umfasst dies somit gem. § 297 Abs. 1 HGB:

  • Konzernbilanz,
  • Konzern-GuV,
  • Konzernanhang,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Eigenkapitalspiegel sowie
  • fakultativ eine Segmentberichterstattung (§ 297 Rz 65 ff.).
 

Rz. 50

Bei einem nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss gem. § 315e HGB sind entsprechend die nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, geforderten Abschlussbestandteile zu prüfen:[1]

  • Konzernbilanz (Darstellung der Vermögenslage),
  • Gesamtergebnisrechnung,
  • GuV (soweit nicht in die Gesamtergebnisrechnung integriert),
  • Eigenkapital-Veränderungsrechnung,
  • Kapitalflussrechnung (Darstellung der Zahlungsströme),
  • Konzernanhang.
 

Rz. 51

§ 317 Abs. 3 Satz 1 HGB ordnet die Prüfung der "konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1" an. Die konsolidierungsbedingten Anpassungen umfassen neben den Konsolidierungsmaßnahmen auch die Anpassungen in der HB II an die einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze.[2]

 

Rz. 52

Nicht Gegenstand der Konzernabschlussprüfung sind die in Abs. 4a der Vorschrift angesprochenen Sachverhalte (Rz 35).

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 2 Rz 4.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. L Tz 1400.

3.2 Umfang

 

Rz. 53

Wie bei der Jahresabschlussprüfung umfasst die Prüfung des Konzernabschlusses die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit bzgl. der für den Konzernabschluss relevanten Aufstellungsvorschriften. Dies sind für einen HGB-Konzernabschluss in erster Linie die §§ 290314 HGB sowie ggf. ergänzende Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung des MU. Die Prüfung des Konzernabschlusses umfasst gem. § 317 Abs. 3 Satz 1:

  • die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse (Rz 59 ff.),
  • die Abgrenzung des Konsolidierungskreises,[1]
  • die konsolidierungsbedingten Anpassungen (Rz 80 ff.).
 

Rz. 54

Für nach PublG konzernrechnungslegungspflichtige Kaufleute umfasst die Ordnungsmäßigkeitsprüfung die Beachtung der §§ 1113 PublG sowie ggf. ergänzender Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung. Soweit ein Einzelkaufmann oder eine PersG gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 PublG anstelle der Konzern-GuV die dort genannten Daten veröffentlichen möchte, hat der Konzernabschlussprüfer sowohl die Konzern-GuV als auch die offenzulegende Anlage zur Konzernbilanz zu prüfen.

 

Rz. 55

Die für bestimmte Rechtsformen maßgeblichen Spezialgesetze und branchenspezifischen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften gelten für den Konzernabschluss analog (Rz 38 ff.).

 

Rz. 56

Auch i. R. d. Konzernabschlussprüfung sind, wie bei der Jahresabschlussprüfung, bestehende GoB zu beachten (Rz 41). I. R. d. Konzernrechnungslegung gelten die vom BMJV bekannt gemachten Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) nach gesetzlicher Vermutung als GoB (§ 342q Abs. 2 HGB).

 

Rz. 57

Bei einem nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellten Konzernabschluss nach § 315e HGB sind die relevanten, von der EU übernommenen IFRS zu beachten[2] sowie darüber hinaus hierzu ergangene Interpretationen (IFRIC, SIC, DRSC AH) und fachliche Grundsätze.

 

Rz. 58

Neben der Ordnungsmäßigkeitsprüfung, ob der Konzernabschluss den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entspricht, ist, wie bei der Jahresabschlussprüfung auch, der Konzernabschluss auf Unregelmäßigkeiten (Unrichtigkeiten und Verstöße) zu prüfen, die sich wesentlich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken (Rz 43).

[1] Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises wird in der Vorschrift nicht explizit genannt. Jedoch erfordert die Prüfung der im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse auch die Prüfung, ob ggf. Jahresabschlüsse nicht im Konzernabschluss zusammengefasst (enthalten) sind, die aber nach §§ 294 Abs. 1, 296 HGB einbeziehungspflichtig wären. Gl. A. Schmidt/Almeling, in Beck Bil-Komm., 12. Aufl. 2020, § 317 HGB Rz 34.
[2] Der jeweils aktuelle Endorsement-Status kann abgerufen werden unter http://www.efrag.org/endorsement, Abruf 28.7.2023.

3.3 Prüfung der zusammengefassten Jahresabschlüsse

3.3.1 Geprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen

 

Rz. 59

§ 317 Abs. 3 HGB sieht vor, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeit eines (anderen) Abschlussprüfers eines einbezogenen TU zu überprüfen und dies zu dokumentieren hat.[1] Anstelle der früher zulässigen Übernahme ist lediglich eine Verwertung des Prüfungsergebnisses eines lokalen Abschlussprüfers vorgesehen, um die volle Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfers für die Konzernabschlussprüfung zu betonen.

 

Rz. 60

Die Überprüfung der Arbeit eines anderen externen Abschlussprüfers erfolgt i. R. d. Eigenverantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfers. Er hat zu beurteilen, in welchem Ausmaß und mit welcher Gewichtung die Prüfungsergebnisse verwertet werden können.[2] Hierzu wird sich der Konzernabschlussprüfer insb....

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