Rz. 65

Gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Die freiwillige Erstellung einer Segmentberichterstattung als zusätzlicher Teil des Konzernabschlusses dient einer zusätzlichen und besseren Informationsgewinnung (DRS 28.1 f.).

Gesetzliche Regelungslücken zum Inhalt und zur Ausgestaltung der Segmentberichterstattung werden durch DRS 28 (Segmentberichterstattung) ausgefüllt, der den früheren DRS 3 ersetzt. DRS 3 ist aufgehoben und war letztmalig anzuwenden auf ein Gj, das vor dem oder am 31.12.2020 beginnt.

Das DRSC hat am 12.5.2020 den neuen DRS 28 (Segmentberichterstattung) verabschiedet. Die Bekanntmachung durch das BMJ erfolgte am 5.8.2020. DRS 28 ist für Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Der DRS 28 gilt für sämtliche Unt, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit. Die Segmentierung ergibt sich aus der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns. Ein wesentliches Ziel der Überarbeitung war die stringente und vollständige Implementierung des sog. Management Approachs (Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung).[1]

 

Rz. 66

DRS 28 ist von allen MU zu beachten, die ihren Konzernabschluss nach §§ 290ff. HGB oder nach § 11 PublG freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern. Für Unt, die ihren Konzernabschluss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig nach den IFRS erstellen, gelten die Vorschriften des IFRS 8; DRS 28 ist für diese MU nicht zu beachten.

 

Rz. 67

Die Segmentberichterstattung soll Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unt geben und die Einschätzung von Chancen und Risiken einzelner Geschäftsfelder verbessern. Durch die Segmentierung in einzelne Unternehmensbereiche wird der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns für die Adressaten des Konzernabschlusses gerade in den Fällen verbessert, in denen sich die Gewinnspannen, Risiken und Wachstumsaussichten einzelner Unternehmensbereiche stark voneinander unterscheiden. Die Konzernbilanz und Konzern-GuV allein geben keine Aussage über Erfolgs- und Risikopotenziale einzelner Bereiche wider.[2]

[1] Zu dem Umfang und den Auswirkungen bei Abweichungen von einem durch das BMJ bzw. BMJV im Bundesanzeiger veröffentlichten und nicht außer Kraft gesetzten DRS vgl. Rz 13 und Rz 64.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 779.

2.6.1 Bestimmung der anzugebenden Segmente

 

Rz. 68

Ein operatives Segment ist ein Teil eines Konzerns, das Geschäftsaktivitäten entfaltet, die zu externen Umsatzerlösen oder intersegmentären Umsatzerlösen (Leistung wird an andere Segmente abgegeben; aufgrund der Aufwands- und Ertragskonsolidierung resultieren aus diesen Leistungen nicht unmittelbar Umsatzerlöse in der Konzern-GuV) führen. Zusätzlich müssen für diesen Bereich eigenständige Finanzinformationen vorliegen und regelmäßige wirtschaftliche Beurteilungen von der Unternehmensleitung zum Zwecke der Konzernsteuerung erfolgen. Im DRS 28 wird der Begriff Umsatzerlöse um vergleichbare Erträge explizit ergänzt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der neue Standard für sämtliche Unt, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit, gilt.[1]

Damit ist die interne Organisations- und Berichtsstruktur für die Segmentberichterstattung maßgebend und der Management Approach wird im Unterschied zum bisherigen DRS 3 konsequent umgesetzt. DRS 28 stellt somit deutlich stärker auf die Steuerungsfunktion der Konzernleitung ab. Bei mehreren Segmentierungen ist diejenige für die Segmentberichterstattung heranzuziehen, nach der die Steuerung des Konzerns vorrangig erfolgt (DRS 28.13). DRS 28.14 verlangt für eine Zusammenfassung von operativen Segmenten, dass die wirtschaftlichen Charakteristika homogen sind. Die in DRS 28.16 f. beispielhaft dargestellten produktorientierten und geografischen Abgrenzungsmerkmale entsprechen mit Ausnahme der Erweiterung von geschäftszweigspezifischen Besonderheiten für Finanzdienstleistungsinstitute denen in DRS 3.8.

 

Rz. 69

Die Übernahme der Struktur der internen Berichterstattung für die externe Berichterstattung unterstellt, dass die Berichtssysteme im Konzern und die dort vorgenommenen Segmentabgrenzungen eine geeignete Grundlage für die Konzernsteuerung darstellen und dass diese Informationen gleichfalls geeignet sind, um externe Adressaten bei Entscheidungen zu unterstützen. I. d. R. wird sich bei der Segmentierung eine produktorientierte oder geografische Aufteilung ergeben.[2] Vorteil des Management Approachs ist die kostengünstige und zeiteffiziente Informationsbeschaffung. Als Nachteil werden z. T. häufige Veränderungen des internen Berichtswesens angeführt.

 

Rz. 70

DRS 28.18 definiert operative Segmente als anzugebende Segmente, wenn

  • die externen und intersegmentären Umsatzerlöse mind. 10 % der gesamten externen und intersegmentären Umsatzerlöse ausmachen oder
  • das Ergebnis des operativen Segments mind. 10 % der Summe der positiven Ergebnisse aller Segmente oder der höheren Summe der negativen Ergebnisse aller S...

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