Rz. 13

Durch § 335 HGB wird der pflichtwidrige Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht nach §§ 325, 325a HGB sanktioniert. Für Kleinst-, kleine und mittelgroße KapG i. S. d. §§ 267, 267a HGB gelten nach §§ 326, 327 HGB größenabhängige Erleichterungen für die Offenlegung. Daneben können GmbH von der Regelung des § 325 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch machen.

Die notwendigen Unterlagen, die vor dem 1.1.2022 beginnende Gj betreffen, sind unverzüglich nach der Vorlage an die Gesellschafter, spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Stichtag des Jahresabschlusses beim Betreiber des BAnz einzureichen (§ 325 Abs. 1 HGB) und im BAnz zu veröffentlichen (§ 325 Abs. 2 HGB). Mit dem DiRUG ändert sich lediglich, dass Unterlagen, die nach dem 31.12.2021 beginnende Gj betreffen, an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln sind. Für KleinstKapG besteht ein Wahlrecht, ob sie die Offenlegungsverpflichtung durch Offenlegung oder durch Hinterlegung des Jahresabschlusses beim BAnz/Unternehmensregister erfüllen.

 

Rz. 14

 
Hinweis

Entscheidet sich die KleinstKapG für die Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen, wird Dritten nur auf Antrag und gegen eine Gebühr Einsicht in diese gewährt. Die Unternehmensinformationen sind damit nicht mehr ohne weiteres für jedermann einsehbar.

 

Rz. 15

Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt im Regelfall 12 Monate (§ 325 Abs. 1 HGB). Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unt gilt eine kürzere Frist von nur 4 Monaten (§ 325 Abs. 4 HGB). Die Frist für die Einreichung und Veröffentlichung ist dabei strikt von der Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses nach § 264 Abs. 1 Satz 2, 3 HGB zu trennen.

 

Rz. 16

 
Praxis-Beispiel

Die nicht kapitalmarktorientierte mittelgroße X-GmbH hat ein abweichendes Gj von Juni bis Mai. Der für den 31.5.22 aufzustellende Jahresabschluss ist innerhalb von 6 Monaten, also bis spätestens 30.11.22 zu erstellen. Spätestens am 31.5.23 muss der Jahresabschluss an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt.

 

Rz. 17

Die Frist des § 325 Abs. 1 HBG ist nicht verlängerbar. Für die Einhaltung der Frist reicht aus, dass die Unterlagen rechtzeitig beim BAnz eingereicht bzw. an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die Daten im BAnz/Unternehmensregister veröffentlicht werden, ausschlaggebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Einreichung.[1]

 

Rz. 18

Wie § 328 Abs. 1 Nr. 2 HGB zeigt, geht das Gesetz von einer Offenlegungspflicht innerhalb der 12- bzw. 4-Monatsfrist aus, auch wenn bis dahin die entsprechenden Abschlüsse noch nicht geprüft oder festgestellt sind. Werden zur Wahrung der Frist der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen erforderlichen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag für die Ergebnisverwendung nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich nachzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 5 HGB). Bei der sukzessiven Offenlegung ist auf diesen Umstand hinzuweisen (§ 328 Abs. 1 Nr. 2 letzter Hs. HGB). Für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, reicht es zur Fristwahrung nicht mehr aus, dass der noch nicht festgestellte und ungeprüfte Jahresabschluss veröffentlicht wird. Mit dem BilRUG wurde § 325 HGB dahingehend geändert, dass der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk innerhalb der Offenlegungsfrist einzureichen sind. Eine sukzessive Offenlegung in der bisherigen Weise ist damit nicht mehr möglich.

[1] So auch das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite – www.bundesjustizamt.de – unter "Fragen und Antworten zum Ordnungsgeldverfahren".

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