Rz. 28

Hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen kann auf die bestehenden GoB zurückgegriffen werden.[1] Danach ist das entscheidende Abgrenzungskriterium das sog. Herstellungsrisiko. Hierunter wird das wirtschaftliche Risiko einer nicht erfolgreichen Projektrealisierung verstanden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Unt erwirbt Standardsoftware von einem Softwarehersteller. Das Unt modifiziert die Standardsoftware umfangreich (Einfügung neuer Funktionen, Veränderung bestehender Funktionen), um es an die betrieblichen Belange anzupassen.

Lösung: Es handelt sich insgesamt um einen Herstellungsvorgang für die selbst erstellte Software (Wesensänderung),[3] d. h., auch der Kaufpreis für die erworbene Standardsoftware geht in die Herstellungskosten ein. Das Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB kann für die selbst erstellte Software ausgeübt werden.

 

Rz. 29

Auch bei der Herstellung von Software ist eine Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase vorzunehmen, ansonsten greift das oben angesprochene Aktivierungsverbot (§ 255 Rz 187; DRS 24).

[1] Vgl. IDW RS HFA 11 n. F., Abschn. 4.
[2] Vgl. IDW RS HFA 11.9 n. F.
[3] Vgl. IDW RS HFA 11.14 n. F.

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