Rz. 70

Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB) sind von den AK abzusetzen, um die Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen zu gewährleisten.[1] Trotz der im Gesetz gewählten Formulierung fallen hierunter nicht nur Minderungen des Anschaffungspreises, sondern auch Reduzierungen der Anschaffungsnebenkosten und der nachträglichen AK.[2] Damit bestimmt letztlich das Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung (Rz 2) die Höhe der AK. Durch das BilRUG wurde klargestellt, dass Anschaffungspreisminderungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie dem VG einzeln zugerechnet werden können.[3] Bedeutung hat dies im Besonderen für mengen- bzw. umsatzabhängige Boni.

[1] Vgl. Kahle u. a., in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 121, Stand: 12/2021.
[2] Vgl. Knop u. a., in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 56, Stand: 11/2016.
[3] Die Gesetzesbegründung verbindet mit der Präzisierung der Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Anschaffungspreisminderungen keine grundlegende Änderung der bisherigen Bilanzierungspraxis, vgl. BT-Drs. 18/4050 v. 20.2.2015 S. 57.

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