Rz. 1

§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Anschaffungskosten (AK) als die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aufwendungen müssen dem VG einzeln zuordenbar sein. Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zählen zu den AK auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreisminderungen, die einem VG einzeln zuzuordnen sind, reduzieren den ursprünglichen Anschaffungspreis (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Der AK-Begriff hat einen finalen Charakter: Nur solche Aufwendungen qualifizieren als AK, die der Bilanzierende im Zeitpunkt ihrer Leistung objektiv zu dem Zweck getätigt hat, einen VG zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

 

Rz. 2

Die AK-Definition gilt für alle bilanzierenden Kfl. Die AK stellen den Zugangswert dar, mit dem ein angeschaffter VG erstmals bilanziert wird. Zweck der Bewertung eines VG zu AK ist zum einen, die Anschaffung als einen erfolgsneutralen Vorgang abzubilden,[1] denn die AK eines erworbenen VG bestimmen sich durch die Gegenleistung des Erwerbers (Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung).[2] Zum anderen stellen die AK grds. die Wertobergrenze dar, mit der von außerhalb des Unt bezogene VG bilanziell erfasst werden. Dies gilt auch für den Fall von (vermeintlich) überhöhten AK. Ein Kfm. wird nur bereit sein, den Betrag zur Erlangung eines VG zu leisten, der den Wert widerspiegelt, den er dem VG zum Zeitpunkt des Erwerbs (mind.) beimisst. Erweisen sich die AK eines VG im Nachhinein tatsächlich als überhöht, so ist in der Folgebewertung eine Abwertung des VG auf den niedrigeren Stichtagswert durch die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in Betracht zu ziehen.[3]

[1] Vgl. Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Externes Rechnungswesen, 6. Aufl. 2012, S. 136; Moxter, Bilanzlehre, Bd. II, 3. Aufl. 1986, S. 41 ff.
[2] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 5.
[3] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 18.

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