Rz. 83

Mit den Spezialvorschriften zur Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen zum (nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen) Erfüllungsbetrag und damit zur Berücksichtigung künftiger Gegebenheiten (§ 253 Rz 21 ff.) sowie dem Wahlrecht für außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung von VG des FAV bzw. dem im Umkehrschluss möglichen Verzicht auf eine Einhaltung des Stichtagsprinzips (§ 253 Rz 263 ff.) kennt das HGB explizite "Abweichungen" vom Stichtagsprinzip, wobei es sich dabei nicht um Ausnahmen im eigentlichen Sinne handelt, da die Grundsätze nur beim Nichtbestehen von Spezialvorschriften zum Tragen kommen (Rz 17 ff. und Rz 155 ff.).

 

Rz. 84

In Fällen des Wegfalls der going-concern-Prämisse kommen Abweichungen vom Stichtagsprinzip in Betracht (Rz 53).[1] Weitere Ausnahmefälle unter Rückgriff auf § 252 Abs. 2 HGB sind denkbar. Dazu zählen etwa Sanierungsfälle (die nicht zwingend unter Wegfall der Prämisse der Unternehmensfortführung durchgeführt werden). Hier kommt ein Rückbezug von Sanierungsgewinnen auf die Vorperiode innerhalb des Wertaufhellungszeitraums infrage, sofern diese ihren Ursprung in vorperiodischen Maßnahmen haben.[2]

[1] Vgl. IDW RS HFA 17.25; a. A. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 32.
[2] Vgl. Baetge/Ziesemer/Schmidt, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 252 HGB Rz 113, Stand: 10/2011.

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