2.3.1 Jahresabschluss (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 15

Soweit Abschlussprüfungen (einschl. Nachtragsprüfungen) gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen sie selbst dann nicht unterlassen werden, wenn alle Anteilseigner und gesetzlichen Vertreter damit einverstanden sind. Zur Durchsetzung der Prüfungspflicht sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass eine Abschlussprüfung nicht erfolgt, eine Reihe von Sanktionen vor.

Wenn keine Prüfung stattgefunden hat, kann der Jahresabschluss einer KapG nicht festgestellt werden. Handelt es sich um den Jahresabschluss einer AG, so ist dieser gem. § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig. Eine entsprechende Vorschrift gilt für Unt, die nach dem PublG Rechnung legen müssen (§ 10 Nr. 1 PublG). Für die GmbH hat der Gesetzgeber auf eine explizite Regelung, welche die Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorsieht, verzichtet. Es ist nach h. M. aber davon auszugehen, dass § 256 AktG sinngemäß auf die GmbH angewendet wird, sodass bei fehlender Prüfung auch die Nichtigkeit des Jahresabschlusses der GmbH gegeben ist.[1]

 

Rz. 16

Eine für die Feststellung des Jahresabschlusses erforderliche Prüfung hat erst dann stattgefunden, wenn die Prüfung gem. §§ 316ff. HGB durchgeführt und abgeschlossen worden ist. Als abgeschlossen gilt eine Prüfung, wenn der Abschlussprüfer den gesetzlichen Vertretern der KapG (bzw. dem Aufsichtsrat) den Prüfungsbericht einschl. des Bestätigungsvermerks (oder Versagungsvermerks) vorlegt.

Sofern bei einer AG oder KGaA der Jahresabschluss nicht durch den Vorstand und Aufsichtsrat, sondern durch die Hauptversammlung festgestellt wird und diese den geprüften Jahresabschluss ändert, kommt der Nachtragsprüfung besondere Bedeutung zu. Denn die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung werden erst dann wirksam, wenn aufgrund einer Nachtragsprüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist (§ 173 Abs. 3 Satz 1 AktG). Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung, so sind die genannten Beschlüsse der Hauptversammlung unwirksam (§ 173 Abs. 3 Satz 2 AktG). Eine analoge Anwendung des § 173 Abs. 3 AktG auf die GmbH ist umstritten.[2]

 

Rz. 17

Neben den unmittelbaren Auswirkungen auf die Gültigkeit des Jahresabschlusses sieht das Gesetz weitere Maßnahmen vor, die die Durchführung der Abschlussprüfung sicherstellen sollen. Gegen die gesetzlichen Vertreter des prüfungspflichtigen Unt kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn sie ihre Pflichten hinsichtlich der Abschlussprüfung nicht erfüllen (§ 335 HGB, § 21 PublG).

[1] Vgl. Baetge/Sickmann, in Küting/Weber, HdR-E, § 316 HGB Rn 28, m. w. N., Stand: 1/2023.
[2] Vgl. die Quellenangaben bei Baetge/Sickmann, in Küting/Weber, HdR-E, § 316 HGB Rn 32, Stand: 1/2023.

2.3.2 Ergänzende Hinweise zu den Konsequenzen unterlassener Pflichtprüfungen

2.3.2.1 Kapitalgesellschaften

 

Rz. 18

Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1]

 

Rz. 19

Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt.

Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. Eine bereits buchmäßig erfasste, aber nicht wirksame Rücklagendotierung wäre unter Erhöhung des dem Folgeabschluss zugrunde zu legenden Ergebnisvortrags zu stornieren.

 

Rz. 20

Sofern bei einer GmbH aufgrund eines nichtigen Gewinnverwendungsbeschlusses ein Vermögenstransfer von der Ges. an die Gesellschafter erfolgte, entsteht grds. ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB. Allerdings müssen die Gesellschafter nach § 32 GmbHG Beträge nicht zurückzahlen, die sie in gutem Glauben (leichte Fahrlässigkeit) erhalten haben und wenn die Voraussetzungen des § 31 GmbHG nicht vorliegen. Bei einer AG besteht ein Rückforderungsanspruch nur bei fahrlässiger Unkenntnis der Unwirksamkeit.

 

Rz. 21

Wird die Nichtigkeit des Vorjahresabschlusses nicht beseitigt, so folgt hieraus nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des Folgeabschlusses, was damit zu begründen ist, dass § 256 AktG eine abschließende Aufzählung von Nichtigkeitsgründen enthält und dort die Nichtigkeit eines vorhergehenden Jahresabschlusses nicht als eigenständiger Nichtigkeitsgrund aufgeführt wird.

[1] Vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen IDW, Fachausschuss Recht, IDW-FN 2002, S. 214 ff.

2.3.2.2 Personenhandelsgesellschaften

 

Rz. 22

Eine Heilung der Nichtigkeit ist auch bei der PersG nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1]

 

Rz. 23

Weil aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses kein Gläubigerrecht der Kommanditisten ggü. der Ges. hinsichtlich eines Gewinnanteils entstehen kann, kommt ein Ausweis von Gewinnanteilen unter den Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern in den Saldovorträgen für den Folgeabschluss nicht in Betracht. Vielmehr ist das EK vor Ergebnisverwendung, also unter Ausweis eines Jahresüberschusses, darzustellen.

 

Rz. 24

Wird der Folgeabschluss geprüft und wirksam festgestellt, wird bei der PersG, deren Gesellschaftsvertrag keine gesonderte Beschlussfassung über die Gewinnverteilung vorsieht, die gesetzlich vorgesehene Gewinnverteilung auch ...

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