Rz. 19

Nach den Regelungen des § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB sind die §§ 304 HGB und 306 HGB für die Kons. von assoziierten Unt entsprechend anzuwenden (Rz 7). Damit sind die neben den in § 312 Abs. 1 bis 4 HGB geregelten Maßnahmen zusätzlich durchzuführenden Konsolidierungserfordernisse auf Zwischenergebnisse und latente Steuern beschränkt. Damit wurden vom Gesetzgeber Vorgaben u. a. durch Art. 27 Abs. 7 i. V. m. Art. 24 Abs. 7 der RL 2013/34/EU umgesetzt.[1] Die Schulden- und die Aufwands- und ErtragsKons wurden somit vom Gesetzgeber ausgenommen. Ebenso ist die Anwendung der §§ 304 HGB und 306 HGB begrenzt auf die Fälle, in denen die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind.

Diese sich bis zum BilRUG nicht aus dem Gesetz ergebende Ausdehnung auf die Beteiligungen an assoziierten Unt beruht auf mit § 301 Abs. 1 HGB vergleichbaren Konsolidierungsmaßnahmen, die im Fall von assoziierten Unt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen sollen. Bei der Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unt im Konzernabschluss ist das auf die Beteiligung entfallende anteilige Eigenkapital des assoziierten Unt mit den Zeitwerten der VG, Schulden, RAP und Sonderposten zu bewerten. Diese Werte sind in den Folgeabschlüssen fortzuführen (§ 312 Rz 47). Infolgedessen kommt es auch hier zu einer Aufdeckung stiller Reserven.

Auf temporäre Differenzen, die i. R. d. Ermittlung des Wertansatzes der Beteiligung nach § 312 HGB entstehen (DRS 26.34 ff.), sind latente Steuern zu bilden. Sie stellen einen Teil des Equity-Wertansatzes dar (DRS 18.27 (2021)).

Buchwertdifferenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines GoF bzw. passiven Unterschiedsbetrags nach § 301 Abs. 3 HGB sind gem. § 306 Satz 3 HGB bei der Ermittlung latenter Steuern nicht zu berücksichtigen (Rz 23 ff.).

Für Zwecke der Folgebewertung sind latente Steuern auf Buchwertdifferenzen beim GoF bzw. passiven Unterschiedsbetrag (UB) anzusetzen, soweit sie auf temporäre Differenzen beruhen, die auf einen steuerlich abzugsfähigen GoF bzw. einem steuerlich zu berücksichtigenden passiven UB zurückzuführen sind.

Nach DRS 18.27b i. d. F. DRÄS 11 sind diese Regelungen bei Anwendung der Equity-Methode entsprechend anzuwenden.

Auf outside basis differences dürfen keine latenten Steuern angesetzt werden (Rz 29 ff.).

[1] Vgl. BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 92.

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