Rz. 48

Der verkürzte Konzernanhang i. R. d. unterjährigen Berichterstattung gem. § 115 WpHG i. V. m. § 114 WpHG von MU, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben, muss grds. den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen genügen wie der Jahresabschluss.

 

Rz. 49

Aufgrund der verkürzten Bilanz und GuV mit den wesentlichen Gliederungspositionen nach DRS 16 reduzieren sich somit auch die Anhangangaben. Das Weglassen einzelner Positionen kann im Konzernanhang des Zwischenberichts nicht durch zusätzliche Angaben kompensiert werden. Wesentliche Änderungen von Positionen sind so zu beschreiben, dass ein angemessenes Verständnis des Zahlenmaterials und der Entwicklung des Konzerns in der Zwischenberichtsperiode ermöglicht wird.

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