Rz. 24

Der verkürzte Konzernanhang im Rahmen der unterjährigen Berichterstattung gem. § 115 WpHG[1] von Mutterunternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben, muss grundsätzlich den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen genügen wie der Jahresabschluss. Dennoch ergeben sich aus dem Umstand der verkürzten Darstellung auch im Anhang Erleichterungen. Konkret fordert der DRS 16.31, dass, soweit nicht an einer anderen Stelle des Halbjahresfinanzberichts erfolgt, folgende Angaben zu bieten sind:

  • Angabe, dass die im Halbjahresfinanzabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit denen im letzten Konzernjahresabschluss übereinstimmen oder, wenn wesentliche Änderungen erfolgten, eine Beschreibung der Art und betragsmäßigen Auswirkung dieser Änderung;
  • Erläuterungen der Auswirkung von wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsolidierungskreises, einschließlich Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb oder der Veräußerung von Tochterunternehmen sowie der wesentlichen Grundannahmen der sachgerechten Schätzung bei der erstmaligen Einbeziehung von Tochterunternehmen;
  • Erläuterungen der wesentlichen Änderungen der Beträge der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber den dargestellten Vergleichszahlen sowie der Entwicklungen im Berichtszeitraum.
 

Rz. 25

Da die verkürzte Bilanz und GuV nach DRS 16 nur die wesentlichen Gliederungspositionen enthalten muss, reduzieren sich nach der Intention des Gesetzgebers somit auch die Anhangangaben erheblich. So ist das Weglassen von Unterpositionen nicht im Konzernanhang des Halbjahresfinanzberichts durch zusätzliche Angaben zu kompensieren. Vielmehr sind nur die wesentlichen Veränderungen der Positionen so zu beschreiben, dass ein angemessenes Verständnis des Zahlenmaterials und der Entwicklung des Konzerns in der Zwischenberichtsperiode möglich ist. Eine Besonderheit ist, dass der Gesetzgeber ein Ausweiswahlrecht für den verkürzten Konzernhalbjahresfinanzberichtabschluss eingeführt hat, was es ermöglicht, die in § 115 Abs. 4 Satz 2 WpHG geforderten Angaben zu nahe stehenden Personen statt im Zwischenlagebericht im Zwischenanhang zu positionieren.

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