Rz. 8

Erforderlich ist zudem, dass das in den Konzernabschluss einbezogene Unt an dem anderen Unt eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB hält (vgl. zur Beteiligungsvermutung und zur Beteiligungsdefinition § 271 Rz 6 ff., 20 ff.). Dies erfordert eine Beteiligungsabsicht (§ 271 Rz 13 ff.). Fehlt dem die Anteile haltenden in den Konzernabschluss einbezogenen Unt die Beteiligungsabsicht, soll also keine dauerhafte Verbindung zu dem erworbenen Unt geschaffen werden, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Beteiligung i. S. d. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB.[1] Auch Anteile an PersG sind grds. als Beteiligung anzusehen.

 

Rz. 9

Ebenso kann die Stellung als atypisch stiller Gesellschafter eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB darstellen, wenn dem stillen Gesellschafter Kontroll- und Mitspracherechte eingeräumt worden sind und er als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist.[2]

[1] Von einer dauernden Verbindung wird man grundsätzlich sprechen können, wenn die Anteile länger als ein Jahr gehalten werden. Indizien für eine dauerhafte Verbindung sind bspw. gemeinsame Projekte, personelle Verflechtungen oder bestehende vertragliche Bindungen; so auch Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 14. Aufl. 2021, S. 387 m. w. N.
[2] So auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 12.

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