Rz. 6

Die Beteiligungsdefinition des § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB geht zunächst von der Existenz eines anderen Unt aus. Da schon aus der Eingrenzung des Anwendungsbereichs deutlich wurde, dass eine Beschränkung auf KapG mit der Regierungsbegründung zu § 271 HGB nicht vereinbar ist, kann auch der hier in Rede stehende Unternehmensbegriff nur weit auszulegen sein. Insoweit wird z. T. die Auffassung vertreten, dass der Unternehmensbegriff i. R. d. § 271 HGB auf alle buchführungspflichtigen Kfl. auszudehnen ist.[1] Stellt man allerdings die Buchführungspflicht nach § 238 HGB in den Mittelpunkt der Abgrenzung, ergeben sich weitere praktische Probleme. Bspw. könnte bei diesem Verständnis der Unternehmereigenschaft kein Anteil an einer ausländischen Ges. als Beteiligung qualifiziert werden, weil es der ausländischen Ges. regelmäßig an einer Buchführungspflicht nach § 238 HGB fehlen wird. Nach h. M. ist daher das Charakteristikum der Funktionalität für den Unternehmensbegriff maßgeblich.[2] Wichtige Charakteristika für ein Unt i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB sind demnach:

  • Selbstständigkeit in Planung und Entscheidung,
  • Abgrenzbare und erwerbswirtschaftliche Zielsetzung,
  • Auftreten am Markt mit einer erkennbaren Organisationsstruktur.

Legt man dieses Verständnis zugrunde, so lässt sich der Unternehmensbegriff auch auf Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts usw. übertragen. Die ausschl. Verfolgung ideeller Ziele oder die reine Vermögensverwaltung sind nach h. M.[3] für den Unternehmensbegriff allerdings schädlich. Gleiches gilt auch für sog. Bruchteilsgemeinschaften (dazu gehören bspw. Gemeinschaften von Grundstücksmiteigentümern), weil es hier regelmäßig an einer nach außen in Erscheinung tretenden Organisationsstruktur fehlt. Die Unternehmereigenschaft ist auch bei Investmentfonds zu verneinen, weil diese als Sondervermögen durch eine Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden und damit keiner eigenen wirtschaftlichen Betätigung nachgehen.

Zudem ergibt sich eine Ausnahme vom weiten Verständnis des Unternehmensbegriffs aus § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach es sich bei Mitgliedschaften in einer eingetragenen Genossenschaft nicht um Beteiligungen handelt.

 

Rz. 7

Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft im Hinblick auf Joint Ventures kommt es ganz entscheidend auf die Rechtsform an. Wird ein Joint Venture in der Rechtsform einer KapG oder PersG geführt, so ist die Unternehmereigenschaft unbestritten. Gleiches gilt auch für die Nutzung eines Joint Ventures als Arbeitsgemeinschaft z. B. im Baugewerbe, wobei die Gemeinschaft über ein eigenes Gesamthandsvermögen verfügen muss und auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer Beteiligung vorliegen müssen. Hierbei wird i. d. R. das Kriterium der Dauerhaftigkeit negativ beurteilt werden müssen.[4] Eine fehlende Dauerhaftigkeit bei Joint Ventures wird aber nicht als Ausschlusskriterium angesehen.[5] Insoweit sind die Dauer und die Anzahl der von der Arbeitsgemeinschaft abzuwickelnden Projekte unerheblich.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 271 HGB Rz 11.
[2] Vgl. Petersen/Zwirner, DB 2008, S. 481 ff.
[3] Vgl. Grottel/Kreher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 271 HGB Rz 11.
[4] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 271 HGB Rn 6.
[5] Vgl. IDW HFA 1/1993, WPg 2003, S. 441 ff.; Früh/Klar, WPg 1993, S. 493; Nordmeyer, WPg 1994, S. 301.

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