Rz. 6

Die in § 292 HGB enthaltenen Voraussetzungen sind denen des § 291 HGB nachgebildet und entsprechen diesen in den Eingangsvoraussetzungen weitgehend. Besonderheiten der Rechnungslegung durch übergeordnete MU in Drittstaaten wurden in der Vorschrift ergänzend berücksichtigt (Rz 2).[1]

Folgende Voraussetzungen müssen für die Befreiung nach § 292 HGB kumulativ erfüllt sein:

  • Bei dem zu befreienden MU (befreites MU) muss es sich um ein zur (Teil-) Konzernrechnungslegung verpflichtetes Unt handeln (inländischer Teilkonzern; § 291 Rz 2). Das befreite MU muss wiederum in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einem übergeordneten Unt mit Sitz außerhalb eines EU-/EWR-Staates stehen (übergeordnetes MU, s. zu übergeordneten MU mit Sitz innerhalb der EU/des EWR unter § 291 Rz 11Rz 13). Entsprechend wird hier gefordert, dass die Beurteilung des Mutter-Tochterverhältnisses nach den europarechtlichen Vorgaben zu erfolgen hat.[2]
  • Das übergeordnete MU muss einen Konzernabschluss (befreiender Konzernabschluss) aufstellen, der den Anforderungen des § 291 Abs. 2 Satz 1 HGB entspricht (Rz 7). Mangels gesetzlichem Ausschluss kommt es auf die Größe oder Rechtsform des übergeordneten MU nicht an.[3]

    Eine rechtliche Verpflichtung zur Beachtung der Aufstellungskriterien wie noch unter § 1 Satz 4 KonBefRV besteht zwar seit dem BilRUG nicht mehr. Allerdings geht das Schrifttum mit Verweis auf gleichwertige europarechtliche Vorgaben für einen Drittstaaten-Konzernabschluss weiter davon aus, dass eine sich daraus entsprechende Prüfung bzgl. des den befreienden Konzernabschluss aufstellenden MU nicht ersatzlos entfallen ist. Die bisherige Anforderung besteht demgemäß unverändert fort. Damit der Konzernabschluss/Konzernlagebericht befreiende Wirkung entfalten kann, ist daher ungeachtet von Rechtsform oder Größe weiterhin vom befreienden MU zu fordern, dass in einem Mitgliedstaat der EU/EWR eine Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses/Konzernlageberichts verpflichtet wäre.[4]

    Zusätzlich müssen weitere inhaltliche Anforderungen gegeben sein (§ 292 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)d) HGB), um die Befreiungswirkung eintreten zu lassen (Rz 8Rz 12).

  • Das übergeordnete MU hat einen Konzernlagebericht (befreiender Konzernlagebericht) aufzustellen. Dieser ist inhaltlich nach Maßgabe des Rechts eines EU-/EWR-Staates im Einklang mit der Bilanzrichtlinie genannten Vorgaben aufzustellen oder hat einem nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzernlagebericht gleichwertig zu sein (Nr. 2; Rz 13).
  • Der aufgestellte Konzernabschluss ist von einem oder mehreren Abschlussprüfern oder einem oder mehreren Prüfungsgesellschaften zu prüfen, die aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen das Unt unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt hat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind (Nr. 3; Rz 14Rz 17);
  • Der befreiende Konzernabschluss, der befreiende Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk sind nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen (Nr. 4; Rz 18; § 291 Rz 25).
  • Nach § 292 Abs. 2 HGB tritt die befreiende Wirkung nur dann ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses des befreiten MU die in § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und Abs. 3 HGB genannten Angaben gemacht werden (Rz 19).

Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf das Wahlrecht zur Befreiung nicht in Anspruch genommen werden, wenn die in § 292 Abs. 3 HGB genannten Anforderungen (Ausschlusstatbestände) nicht erfüllt sind (Rz 20).

Abb. 1: Überblick über die Befreiung nach § 292 HGB i. d. F. BilRUG

[1] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 292 HGB Rz 5.
[2] Vgl. Holzmeister/Hachmeister, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 1. Aufl. 2018, § 292 HGB Rz. 28.
[3] Vgl. Kirsch/Berentzen, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 292 HGB Rz. 1, Stand: 10/2019.
[4] Vgl. Holzmeister/Hachmeister, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 1. Aufl. 2018, § 292 HGB Rz. 31; im Ergebnis ebenso Grottel/Kreher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 292 HGB Rz 7.

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