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Nach § 292 Abs. 2 Satz 2 HGB sind die Regelungen der § 291 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden.

Somit gelten die besonderen Anforderungen für einen befreienden Konzernabschluss auch für VersicherungsUnt und Kreditinstitute, soweit der Drittstaaten-Konzernabschluss zusätzlich in Einklang mit den speziellen Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinien für Banken und Kreditinstitute sowie Versicherungen steht (§ 291 Abs. 2 Satz 2 HGB). Gleichzeitig wird dadurch die Befreiungswirkung eines Konzernabschlusses eines übergeordneten MU mit Sitz in einem Drittstaat für den Fall, dass das inländische zu befreiende MU den Kapitalmarkt in Anspruch nimmt (§ 291 Abs. 3 Nr. 1 HGB) oder ein Minderheitenvotum die Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses und Konzernlageberichts (§ 291 Abs. 3 Nr. 2 HGB) beantragt, versagt.

Aufgrund der entsprechenden Anwendung der Regelungen in § 291 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HGB wird auf die entsprechende Kommentierung zu § 291 HGB verwiesen.

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