Rz. 24

§ 313 HGB unterscheidet hinsichtlich der im Konzernanhang aufzunehmenden Informationen nach dem Informationsgehalt. Es werden sowohl qualitative als auch quantitative Informationen gefordert. Zu den qualitativen Informationen gehören stets Angaben und Darstellungen. Sie sind als grundlegende Anforderungen an die Berichterstattung i. S. v. "Angabe aufnehmen" zu verstehen. Darstellungen können allerdings auch einen qualitativen Charakter haben. Begründungen und Erläuterungen sind über die bloße Angabe hinausgehende weitere Informationen, die eher einen qualitativen Charakter haben.[1]

 

Rz. 25

Der Konzernanhang ist ein eigenständiger Bestandteil des Konzernabschlusses und als solcher deutlich zu kennzeichnen. Eine Platzierung von Informationen außerhalb des Konzernanhangs ist lediglich für ausgewählte Angaben zu Positionen der Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie bei kapitalmarktorientierten Konzernen auch in Konzern-KFR, Konzern-EK-Spiegel und Konzern-Segmentberichterstattung möglich. Eine Vermischung mit anderen Bestandteilen des Konzernabschlusses ist zu unterlassen, um einer Verwässerung von Angaben und damit einer Verschlechterung des Informationsgehalts vorzubeugen. Hiervon unberücksichtigt sind Ausweiswahlrechte nach § 115 Abs. 4 Satz 2 WpHG, § 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB i. V. m. § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB und § 315 Abs. 4 HGB.

 

Rz. 26

Da der Konzernanhang ein eigenständiger Bestandteil des Konzernabschlusses ist, ist er eigenständig zu entwickeln.[2] Eine explizite Nennung der Möglichkeit der Zusammenfassung von Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk ist mit dem BilReG[3] aus dem Gesetz gestrichen worden.

 

Rz. 27

Werden Konzernabschluss und Jahresabschluss des MU gemeinsam offengelegt, dürfen nach § 298 Abs. 3 HGB der Konzernanhang und der Anhang des MU zusammengefasst werden (§ 298 Rz 88 ff.). Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Wiederholungen und Doppelangaben. Bei der Zusammenfassung ist zu beachten, dass Sachverhalte, die ausschl. den Konzernabschluss oder den Jahresabschluss betreffen, entsprechend kenntlich gemacht werden. Quantitative Angaben (z. B. Beträge, Anzahl der Mitarbeiter etc.) müssen eindeutig zuordenbar sein. Dies betrifft insb. die Anhangangaben im Jahresabschluss, die nicht in den Konzernanhang zu übernehmen sind. Auch zusammengefasste Anhänge unterliegen den gleichen allgemeinen Formvorschriften wie der Konzernanhang.

 

Rz. 28

Es gelten die allgemeinen Formvorschriften für die Erstellung des Konzernanhangs. Demnach ist

  • der Konzernanhang nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 244 HGB in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen,
  • die Angabe von Fehlanzeigen und Leerposten nicht erforderlich,
  • auch für den Konzernanhang das Stetigkeitsprinzip zu beachten.
 

Rz. 29

Eine Angabe von Vorjahreszahlen als Vergleichszahlen im Konzernanhang ist nicht zwingend, da nicht vorgeschrieben. Angabepflichten von Vorjahreszahlen können sich aber durch andere Normen ergeben. IDW RS HFA 44[4] empfiehlt zusätzlich die Angabe von Vorjahreszahlen bei Änderungen im KonsKreis, die dann auch zu quantifizieren sind.

 

Rz. 30

Eine Angabe von Fehlanzeigen ist nicht erforderlich, sofern berichtspflichtige Sachverhalte nicht vorhanden sind. Derartige Angaben können aber als freiwillige Angaben in den Konzernanhang aufgenommen werden.

 

Rz. 31

Der Konzernanhang unterliegt einer Gliederungspflicht. Demnach ergibt sich die Gliederung aus der Reihenfolge der Posten in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV. Der Grundsatz einer Vermittlung eines zutreffenden Bildes der Lage des Konzerns ist bei der Gliederung zu berücksichtigen. Die Anwendung von sachlichen, logischen und zweckmäßigen Kriterien ist geboten. Dies kann zu einem Widerspruch mit den Gliederungsvorschriften führen, wenn gleichartige Anhangangaben für mehrere Bilanzposten erforderlich werden. Führt die Aufteilung von Anhangangaben zu einer unzureichenden oder irreführenden Darstellung oder werden die Zwecke der Anhangangaben nicht erreicht, scheint es daher sachgerecht, gleichartige Anhangangaben zusammenzufassen.[5] In der Praxis hat sich das folgende Gliederungsschema herausgebildet:

  1. Allgemeine Informationen zu den Grundsätzen des Konzernabschlusses.
  2. Informationen zur Konsolidierung, zum KonsKreis sowie zu Konsolidierungsmethoden.
  3. Allgemeine Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und zur Währungsumrechnung (Rz 50 ff., Rz 61 ff.).
  4. Erläuterungen zu den Posten von Konzernbilanz und Konzern-GuV, Konzern-KFR, Konzern-EK-Spiegel und Konzern-Segmentberichterstattung hinsichtlich Bilanzierung und Bewertung in der Reihenfolge der jeweiligen Gliederung in diesen Rechenwerken (Rz 46 ff.).
  5. Wahlpflichtangaben, die nicht in den Rechenwerken der Konzernbilanz und der Konzern-GuV, der Konzern-KFR, dem Konzern-EK-Spiegel und der Konzern-Segmentberichterstattung erfolgt sind (Rz 41 ff.).
  6. Erläuterungen zur Konzern-KFR, zum Konzern-EK-Spiegel zur und Konzern-Segmentberichterstattung.
  7. Sonstige Informationen des Konzernanhangs (Rz 112 ff.).
[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung d...

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