Rz. 6

Die Änderungen durch das BilRUG im Bereich des § 334 HGB betreffen ausschl. Ergänzungen und Anpassungen an die §§ 253, 264, 268, 289, 297 sowie 315 HGB, die folgerichtig auch für den Bereich der Bußgeldvorschriften umgesetzt wurden.[1]

 

Rz. 7

Mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte wurden die Bußgeldvorschriften des § 334 HGB erweitert, sodass auch Verstöße gegen die Formatvorgaben durch WpHG-Inlandsemittenten geahndet werden können. Daneben wurden die Zuständigkeiten für die Verfolgung von Verstößen gegen § 334 Abs. 1 HGB der Mitglieder der zuständigen Organe von WpHG-Inlandsemittenten auf die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen übertragen.[2]

[1] § 334 HGB i. d. F. d. BilRUG ist erstmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen oder bei früherer freiwilliger Anwendungen der durch das BilRUG geänderten Vorschriften.
[2] Die Änderungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für nach dem 31.12.2019 beginnende Gj anzuwenden.

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