Rz. 4

Als wesentlicher Bestandteil des Konzernabschlusses hat auch der Konzernanhang die Aufgabe, die Abbildung eines tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns gem. § 297 Abs. 2 HGB sicherzustellen. Damit unterliegt er im Hinblick auf die Aufstellungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten denselben Anforderungen wie die übrigen Teile des Konzernabschlusses. Aufgrund der Einheitstheorie dient der Konzernanhang nicht der Ausschüttungsbemessung und Steuerfestsetzung, sondern in erster Linie dem Informationszweck des Konzernabschlusses. Dies hat der Gesetzgeber nicht zuletzt i. R. d. TransPuG[1] erneut dadurch deutlich gemacht, dass der Konzernabschluss nunmehr keine steuerlichen Wertansätze mehr enthält.

 

Rz. 5

Hinsichtlich der im Konzernanhang enthaltenen Informationen gelten die gleichen Grundsätze wie für die anderen Abschlussbestandteile. Danach soll sich der Abschlussadressat ein zutreffendes Bild verschaffen können. Dazu sind neben dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit die Vollständigkeit, Wahrheitspflicht, Wesentlichkeit und Darstellungsstetigkeit zu beachten.[2] Eine Aufstellung in deutscher Sprache und in Euro gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 244 HGB ist verpflichtend. Fehlanzeigen sind im Konzernanhang gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 1 HGB zu unterlassen.

[1] Vgl. TransPuG v. 19.7.2002, BGBl 2002 I S. 2681.
[2] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 313 HGB Rn 22.

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