Rz. 4

Die Bestimmungen des § 268 HGB sind von KapG/KapCoGes zwingend anzuwenden. Sie gelten weiterhin für die dem § 5 Abs. 1 Satz 2d PublG unterliegenden Unt. Darüber hinaus müssen eG nach § 336 Abs. 2 HGB, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie VersicherungsUnt und Pensionsfonds nach § 340a Abs. 1 HGB bzw. § 341a Abs. 1 HGB diese Vorschrift umsetzen. Allerdings müssen die beiden Letztgenannten statt des Abs. 4 Satz 1 und des Abs. 5 Satz 1 die §§ 340a Abs. 2 Satz 1 bzw. 341a Abs. 2 Satz 1 HGB beachten und bestimmte Formblätter u. a. Vorschriften anwenden.

Kleinen Ges. ermöglicht § 274a HGB Befreiungen bei der Anwendung von Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 HGB.[1] Diese Vorschriften gelten ebenso wie das Gliederungsschema der Bilanz gem. § 266 HGB auch für Konzerne.

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 268 HGB Rz 3, Stand: 3/2016.

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