Rz. 4

Relevant sind die Regelungen der §§ 294 und 296 HGB, die die Abgrenzung des KonsKreises abschließend regeln, für alle Unt, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben der §§ 294 und 296 HGB einhalten. Unt, die gem. PublG einen Konzernabschluss zu erstellen haben, fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich der §§ 294 und 296 HGB. § 13 Abs. 2 PublG enthält einen expliziten Verweis auf die handelsrechtliche Regelung. Sonderstatus in Bezug auf die uneingeschränkte Anwendung der §§ 294 und 296 HGB besitzen lediglich Kreditinstitute. Zwar verweist § 340i HGB für Konzernabschlüsse auf die §§ 294 und 296 HGB, in Bezug auf die Abgrenzung des KonsKreises ist jedoch § 340j HGB ergänzend zu beachten.

 

Rz. 5

Das grds. Gebot des § 294 Abs. 1 HGB zur Vollkonsolidierung, sofern nicht ein Konsolidierungswahlrecht aufgrund der in § 296 HGB genannten Kriterien in Anspruch genommen wird, wurde mit dem BilRUG überarbeitet. In § 294 Abs. 1 HGB wurden nach dem Wort "Sitz" die Wörter "und die Rechtsform" eingefügt. Daraus ergibt sich eine Klarstellung hinsichtlich des Vollkonsolidierungskreises. Durch die Erweiterung um die Rechtsform wird präzisiert, dass diese für die Einbeziehung von TU in einen Konzernabschluss unbeachtlich ist, d. h. dass das MU und grds. alle unmittelbaren und mittelbaren TU ohne Rücksicht auf deren Sitz und deren Rechtsform in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht ein Konsolidierungswahlrecht gem. § 296 HGB in Anspruch genommen wird. Dies schreibt im Ergebnis lediglich die schon bisher vorgenommene Auslegung explizit fort.

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