Rz. 5

Der Geltungsbereich des § 298 HGB erstreckt sich auf alle gem. § 290 HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse und damit alle – unter Berücksichtigung der §§ 291293 HGB – zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unt (§ 290 Rz 1 ff.). Sofern ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet ist, gilt § 298 HGB basierend auf § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für die Konzernabschlüsse dieses Unt entsprechend.

 

Rz. 6

Die Vorschriften des § 298 HGB gelten sowohl für gem. den §§ 290 und 294 HGB in den Konzernabschluss einzubeziehende TU als auch für GemeinschaftsUnt, die i. R. d. QuotenKons nach § 310 HGB einbezogen werden sollen (§ 310 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 7

Kreditinstitute und VersicherungsUnt sind gem. § 340i Abs. 2 Satz 2 HGB und § 341j Abs. 1 Satz 2 HGB von der Anwendung des § 298 Abs. 1 HGB ausgenommen. Für § 298 Abs. 2 HGB gibt es keine entsprechende Einschränkung.

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