Rz. 9

Der Geltungsbereich des § 300 HGB umfasst alle gem. § 290 HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse und damit alle – unter Berücksichtigung der §§ 291293 HGB – zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unt (§ 290 Rz 1 ff.). Ist ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, gilt § 300 HGB über einen Verweis in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für Konzernabschlüsse dieses Unt analog.

 

Rz. 10

Die Vorschriften des § 300 HGB gelten sowohl für TU, die gem. den §§ 290 und 294 HGB in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, als auch für GemeinschaftsUnt, die i. R. d. Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB einbezogen werden sollen (§ 310 Rz 15 ff.).

 

Rz. 11

Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben gem. § 340i Abs. 1 HGB und § 341i Abs. 1 HGB unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden. Entsprechend ist dort § 300 HGB anzuwenden.

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