Rz. 217

Die Möglichkeit, über eine inländische Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in einem Drittstatt die inländische Offenlegung vollständig zu vermeiden, entfällt mit der Änderung des § 325a HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2023 beginnen.[1]

[1] Vgl. zu diesem Strukturierungsansatz Kaya, Strategien zur Verminderung und Vermeidung der Jahresabschlusspublizität, 2010, S. 241.

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