Rz. 1

§ 319 HGB regelt die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stellenden Anforderungen. Die Vorschrift gilt für alle Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk erteilt wird, und ist von den betreffenden Abschlussprüfern und den beauftragenden Organen der prüfungspflichtigen Unt zu beachten.

 

Rz. 2

Der vorgesehene Abschlussprüfer hat vor Annahme eines Mandats zur Durchführung einer Abschlussprüfung sowie während der gesamten Dauer der Auftragsdurchführung zu prüfen, ob die Unbefangenheit gefährdende Umstände vorliegen bzw. ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand erfüllt ist (§ 29 Abs. 5 BS WP/vBP).

Der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss soll nach dem DCGK vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung des vorgesehenen Abschlussprüfers einholen, ob und ggf. welche beruflichen, finanziellen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und dem Prüfungsteam einerseits und dem Unt und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers begründen können. Außerdem soll der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht umgehend beseitigt werden.[1]

 

Rz. 3

Bei § 319 HGB handelt es sich um zwingendes Recht. Durch Satzungsbestimmungen bzw. gesonderte Regelungen können keine nach § 319 HGB ausgeschlossenen Personen als Abschlussprüfer zugelassen werden. Dagegen sind über das HGB hinausgehende gesonderte Bestimmungen hinsichtlich des Abschlussprüfers soweit zulässig, als sie mit dem Prüfungszweck im Einklang stehen und die Auswahl des Absschlussprüfers nicht wesentlich einengen.[2]

 

Rz. 4

Über § 319 HGB hinausgehend, sind bei Abschlussprüfungen von Unt von öffentlichem Interesse weitergehende Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stellen, die in der EU-APrVO geregelt sind. Durch die mit dem FISG erfolgte Aufhebung des § 319a HGB gilt der in Art. 5 Abs. 1 der EU-APrVO enthaltene Katalog an verbotenen Nichtprüfungsleistungen dabei uneingeschränkt.

 

Rz. 5

Durch § 319b HGB wird die Anwendung der Unabhängigkeitsvorschriften der § 319 und § 319a HGB unter bestimmten Voraussetzungen auf sog. Netzwerke ausgedehnt.

[1] Vgl. hierzu IDW PS 345.36.
[2] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 5.

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