Rz. 1

§ 314 HGB erweitert die Angabepflichten des § 313 HGB. Diese weiteren Pflichtangaben beziehen sich auf Sachverhalte, die aus keiner Regelung des HGB hervorgehen, aber Bestandteil des Konzernanhangs sind. Die Angaben sind an die Angabepflichten des Jahresabschlusses für KapG nach § 285 HGB angelehnt, allerdings um Konzernspezifika angepasst.

 

Rz. 2

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Angaben wird mangels Angaben zur Art der Darstellung auf die Ausführungen zu § 313 HGB verwiesen (§ 313 Rz 24 ff.). Dabei gilt, dass die Angaben jeweils gesondert darzustellen sind, die gewählte Darstellungsform aber beizubehalten ist. Eine Angabenreihenfolge ist aus der Norm nicht abzuleiten. Ebenso wenig ist die Angabe von Fehlanzeigen erforderlich, sofern Sachverhalte nicht vorhanden sind.

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