1 Überblick

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 314 HGB erweitert die Angabepflichten des § 313 HGB. Diese weiteren Pflichtangaben beziehen sich auf Sachverhalte, die aus keiner Regelung des HGB hervorgehen, aber Bestandteil des Konzernanhangs sind. Die Angaben sind an die Angabepflichten des Jahresabschlusses für KapG nach § 285 HGB angelehnt, allerdings um Konzernspezifika angepasst.

 

Rz. 2

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Angaben wird mangels Angaben zur Art der Darstellung auf die Ausführungen zu § 313 HGB verwiesen (§ 313 Rz 24 ff.). Dabei gilt, dass die Angaben jeweils gesondert darzustellen sind, die gewählte Darstellungsform aber beizubehalten ist. Eine Angabenreihenfolge ist aus der Norm nicht abzuleiten. Ebenso wenig ist die Angabe von Fehlanzeigen erforderlich, sofern Sachverhalte nicht vorhanden sind.

1.2 Anwendungsbereich

1.2.1 Allgemeiner Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Mit dem BilMoG[1] sind die Angabepflichten nach § 314 HGB erheblich erweitert worden. Ursächlich hierfür sind die umzusetzenden EU-Richtlinien, die sich in der Neufassung der Nr. 2, 2a, 8, 9 u. 13 niedergeschlagen haben. Anzuwenden sind diese für Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2008 beginnende Gj. Des Weiteren sind aufgrund geänderter Ansatz- und Bewertungsvorschriften die Nr. 10–11 inhaltlich neu gefasst und die Nr. 14–21 hinzugefügt worden.

 

Rz. 4

Ferner erfolgten mit dem VorstAG[2] weitere Ergänzungen zu Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a hinsichtlich der Erläuterungspflicht möglicher Leistungen und Zusagen an Vorstandsmitglieder. Mit dem KAGB[3] wurde in Abs. 1 Nr. 18 eine Konkretisierung der berichtsnötigen Investmentvermögen vorgenommen, die für Gj, die nach dem 21.7.2013 beginnen, anzuwenden ist.

 

Rz. 5

Durch das BilRUG[4] wurde weitgehend auf Basis europäischer Vorgaben und überwiegend parallel zu den im Anhang des Jahresabschlusses nach § 285 HGB der § 314 HGB überarbeitet. Während die bestehenden Angabepflichten bis Nr. 21 durch teilweise kleinere Änderungen konkretisiert wurden, sind mit den Nr. 22–26 neue Angabenotwendigkeiten hinzugekommen. Zudem wurden nun explizit die Angabeerleichterungen aus dem Einzelabschluss in § 314 Abs. 3 HGB auch für den Konzernanhang aufgenommen. Anzuwenden sind die Regelungen für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj.

 

Rz. 6

Eine weitere Modifikation von § 314 HGB wurde durch das ARUG II[5] vorgenommen. Durch die Stärkung der Aktionärsrechte wurden erhöhte Berichtspflichten zur Organvergütung, Geschäften mit nahestehenden Personen sowie der Aktionärsstruktur eingeführt, die aber in einer gesonderten Berichterstattung nach AktG zu erfolgen haben. Im Konzernanhang wurden die Angabepflichten zur Organvergütung (§ 314 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 5–8 HGB) gestrichen und in einen getrennten Vergütungsbericht nach § 162 AktG verschoben. Die Angaben zu nahestehenden Personen sowie zur Aktionärsstruktur dürfen auch im Konzernanhang erfolgen und überschneiden sich teilweise mit Angaben nach § 314 HGB (Rz 86). Letztendlich führen die Angabepflichten im Vergütungsbericht gem. § 162 AktG und den verbliebenen Angabepflichten in § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB zu redundanten Angaben zur Vergütung (§ 315a Rz 41 ff.).

[1] BilMoG v. 25.5.2009, BGBl I 2009 S. 1102.
[2] Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung v. 31.7.2009, BGBl 2009 I S. 2509.
[3] KAGB eingeführt mit AIFM-UmsG v. 4.7.2013, BGBl 2013 I S. 1981.
[4] Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 17.7.2005, BGBl 2015 I S. 1245.
[5] Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2637.

1.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 7

Erleichterungen ergeben sich für Kreditinstitute aus dem § 340i Abs. 2 HGB. Demnach entfallen die Berichtspflichten für:

  • die Angabe von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1),
  • die Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen und Märkten (Abs. 1 Nr. 3),
  • die Angaben zu Vorschüssen und Krediten (Abs. 1 Nr. 6c) und
  • die Angaben zu außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen (Abs. 1 Nr. 23).
 

Rz. 8

VersicherungsUnt dürfen gem. § 341j Abs. 1 HGB ebenfalls Erleichterungen in Anspruch nehmen für:

  • die Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen und Märkten (Abs. 1 Nr. 3) und
  • die Angabe zu außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen (Abs. 1 Nr. 23).

Darüber hinaus ergibt sich eine modifizierte Anhangangabe für den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Abs. 1 Nr. 2a). Von der Anhangangabe ausgenommen sind solche finanziellen Verpflichtungen, die bei Versicherungsgeschäften entstehen.

2 Pflichtangaben (Abs. 1)

2.1 Angaben zu Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 9

Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist im Konzernanhang gesondert ohne eine weitere Aufgliederung anzugeben. Eine Aufgliederung, wie für den Einzelabschluss nach § 285 Nr. 2 HGB sowie nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 5 HGB zwingend geboten, ist allerdings gängige Praxis. Die Angabe für den Konzernabschluss impliziert eine vorher durchzuführende SchuldenKons; eine bloße Zusammenfassung aus den Einzelabschlüssen ist nicht zulässig. Ein Davon-Ausweis für verbindliche Unt, die nicht konsolidiert sind, ist nicht e...

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