Rz. 122

Der Posten Jahresüberschuss/-fehlbetrag, auch Jahresergebnis als gemeinsamer Oberbegriff genannt, wird in der GuV ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 bzw. Abs. 3 Nr. 19 HGB). Bei Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung ist an dieser Stelle der in der GuV ausgewiesene Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszuweisen. Wird die Bilanz nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestellt, ist anstelle des Postens "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" (Rz 124) auszuweisen (§ 268 Rz 8 ff.).[1]

§ 158 AktG fordert, die GuV, ausgehend vom Jahresergebnis, in der Bilanz oder im Anhang um die folgenden Punkte zu ergänzen, was jedoch nach § 158 Abs. 3 AktG bei KleinstKapG unterbleiben kann:[2]

  1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
  3. Entnahmen aus den Gewinnrücklagen

    1. aus der gesetzlichen Rücklage
    2. aus der Rücklage für eigene Aktien
    3. aus satzungsmäßigen Rücklagen
    4. aus anderen Gewinnrücklagen
  4. Einstellungen in die Gewinnrücklagen

    1. in die gesetzliche Rücklage
    2. in die Rücklage für eigene Aktien
    3. in satzungsmäßige Rücklagen
    4. in andere Gewinnrücklagen
  5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
 

Rz. 123

Für die GmbH existiert keine vergleichbare Vorschrift (§ 275 Abs. 4 HGB). Für KapCoGes (§ 264a HGB) erfolgt in aller Regel eine unmittelbare Zuschreibung der Gewinn- oder Verlustanteile auf die Kapitalkonten der Gesellschafter. Letztlich sind jedoch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entscheidend dafür, ob eine Verteilung auf die Gesellschafterkonten erfolgt oder ob ein JÜ in der Bilanz ausgewiesen wird. Wenn diese der Gesellschafterversammlung die Kompetenz für die Ergebnisverwendung zuweist, hat die PersG einen JÜ im EK auszuweisen.[3]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rz 92 f.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 173, Stand: 7/2022.
[3] Vgl. IDW RS HFA 7.37 n. F.

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