Rz. 72

Als fertiges Erzeugnis gilt ein VG erst, wenn es versandfertig und somit sofort veräußerbar ist. Ein separater Ausweis für fertige Leistungen ist nicht vorgesehen. Leistungen, die fertig erstellt und abgenommen wurden, aber noch nicht zu einer Einzahlung geführt haben, sind als Forderungen auszuweisen. Erfolgte allerdings noch keine Abnahme durch den Kunden, gelten sie als nicht fertiggestellt, da bspw. seitens des Kunden noch Nachbesserungsbedarf bestehen könnte. Sollten diese Nacharbeiten nur geringfügig sein bzw. sollte der Abnehmer in Verzug sein, gelten die Leistungen als abgenommen.[1]

 

Rz. 73

Waren hingegen sind nach h. M. nicht oder nur geringfügig veränderte Gegenstände, die zum Weiterverkauf angeschafft wurden.[2] Sie können beweglich oder unbeweglich sein. Für die Ein- bzw. Ausbuchung der erhaltenen bzw. gelieferten Ware ist nach dem Realisationszeitpunkt jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware von einem Vertragspartner auf den anderen übergeht. Maßgeblich sind hier die Vertragsklauseln. Zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs muss der Lieferant die Ware ausbuchen und der Abnehmer die Ware einbuchen.[3]

[1] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 107 f.
[2] Vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 266 HGB Rz 74, Stand: 12/2021.
[3] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 241.

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