Rz. 49

Sonstige Informationen sind im Geschäftsbericht eines Unt enthaltene Finanzinformationen oder nichtfinanzielle Informationen außerhalb des geprüften Abschlusses und der geprüften Lageberichtsangaben.[1] Bei sonstigen Informationen handelt es sich um nicht vom Abschlussprüfer geprüfte Informationen, auf die sich entsprechend die Prüfungsurteile im Bestätigungsvermerk nicht beziehen. Hierzu rechnen diejenigen Teile des Lageberichts, die vom Abschlussprüfer nicht geprüft werden.[2] Typische Anwendungsfälle für sonstige Informationen sind:

  • die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f, § 315d HGB),
  • die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der nichtfinanzielle Bericht (§ 289b, § 315b HGB),
  • der Entgelttransparenzbericht (§ 21 EntgTranspG),
  • der Corporate-Governance-Bericht (Ziff. 3 DCGK) und
  • sonstige nicht prüfungspflichtige Teile des Geschäftsberichts.[3]

Ausdrücklich keine sonstigen Informationen i. S. v. ISA [DE] 720 (Revised) sind:[4]

  • Vorläufige Ankündigungen von Finanzinformationen oder
  • Unterlagen zum Angebot von Wertpapieren, einschl. Prospekte.
 

Rz. 50

Die sonstigen Informationen sind vom Abschlussprüfer zu lesen und kritisch zu würdigen. Nicht zu verwechseln sind die sonstigen Informationen mit den zusätzlichen Informationen. Bei letzteren handelt es sich um solche Informationen, die Bestandteil des Abschlusses sind und somit vom Abschlussprüfer zu prüfen sind (Rz 28).

Sonstige Informationen sind nur solche, die der Abschlussprüfer bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks vorliegen hat. Der Abschlussprüfer ist zwar verpflichtet, mit dem Management des Unt geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in angemessener Zeit die endgültige Version der sonstigen Informationen zu erlangen. Dies wird aber nicht in allen Fällen möglich sein. Nicht vorliegende sonstige Informationen hindern den Abschlussprüfer nicht an der Datierung oder Erteilung des Bestätigungsvermerks.[5]

 
Praxis-Beispiel

Der Abschlussprüfer führt im März 02 die Abschlussprüfung des Jahres 01 der geprüften GmbH durch. In den Vj sind keine sonstigen Informationen aufgetreten und auch im Verlaufe der diesjährigen Abschlussprüfung bestehen keine Erkenntnisse, dass sonstige Informationen vorliegen. Der Abschlussprüfer erteilt am 15.3.02 den Bestätigungsvermerk, der keinen Abschnitt zu sonstigen Informationen enthält.

Im Mai 02 erhält der Abschlussprüfer Kenntnis davon, dass die GmbH beabsichtigt, erstmals einen Geschäftsbericht zu erstellen, der ausgewählten Adressaten (Banken, Lieferanten) zur Verfügung gestellt werden soll.

Der Abschlussprüfer hat keine nachträglichen Prüfungshandlungen vorzunehmen oder gar seinen Bestätigungsvermerk zu widerrufen.

 

Rz. 51

Im Bestätigungsvermerk ist bei Vorliegen von sonstigen Informationen ein gesonderter Abschnitt mit der Überschrift "Sonstige Informationen" aufzunehmen. Dieser Abschnitt hat zu enthalten:[6]

  1. eine Erklärung, dass das Management für die sonstigen Informationen verantwortlich ist,
  2. eine Bezeichnung der:

    (i) etwaigen vom Abschlussprüfer vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erlangten sonstigen Informationen und

    (ii) bei einer Prüfung des Abschlusses einer kapitalmarktorientierten Einheit, etwaigen sonstigen Informationen, deren Erlangung nach dem Datum des Bestätigungsvermerks erwartet wird,

  3. eine Erklärung, dass sich die Prüfungsurteile nicht auf die sonstigen Informationen erstreckt und dass der Abschlussprüfer dementsprechend weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu zum Ausdruck bringt (oder bringen wird),
  4. eine Beschreibung der nach ISA 720 (Revised) (E-DE) bestehenden Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit dem Lesen und der Würdigung sonstiger Informationen sowie der Berichterstattung hierüber im Bestätigungsvermerk und
  5. wenn sonstige Informationen vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erlangt wurden, entweder

    (i) eine Erklärung, dass der Abschlussprüfer nichts zu berichten hat oder,

    (ii) falls der Abschlussprüfer den Schluss gezogen hat, dass eine nicht korrigierte wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen vorliegt, eine die nicht korrigierte wesentlich falsche Darstellung der sonstigen Informationen beschreibende Erklärung.

Der in der vorstehenden Aufzählung unter (e) benannte Punkt darf nur dann in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden, wenn der Abschlussprüfer von seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 WPO; § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wirksam entbunden wurde.[7]

 

Rz. 52

Entsprechend lässt sich folgende Musterformulierung für den Abschnitt zu sonstigen Informationen im Bestätigungsvermerk ableiten:

 

Sonstige Informationen[8]

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen [genaue Bezeichnung, z. B. "die nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Lageberichts", "die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 HGB (Angaben zur Frauenquote)" oder "den Corporate Governance Bericht nach Nr. 3.10 des Deutschen Corporate Governan...

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