Rz. 27

Nach § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB hat die Beurteilung des Prüfungsergebnisses allgemeinverständlich und problemorientiert zu erfolgen. Einschränkungen der Prüfbarkeit (Prüfungshemmnisse) und Prüfungserschwernisse erfordern zusätzliche Ausführungen.

Unter Prüfungsergebnis sind die Prüfungsurteile zum

  • Abschluss,
  • Lagebericht sowie zu
  • sonstigen Prüfungsgegenständen

zu verstehen.

Mit den neugefassten Bestätigungsvermerken werden separate Prüfungsurteile für die einzelnen Prüfungsgegenstände abgegeben, d. h., ein Prüfungsurteil zum Abschluss, eins zum Lagebericht und eins zu einem ggf. sonstigen Prüfungsgegenstand.[1]

Anwendungsfälle für sonstige Prüfungsgegenstände, über die im Bestätigungsvermerk zu berichten ist, sind:[2]

 

Rz. 28

Der geprüfte (Jahres-)Abschluss ist nach den einschlägigen anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen (HGB oder IFRS). Es gibt auch Fälle, in denen der Abschluss sog. zusätzliche Informationen enthält. Hierbei handelt es sich um nach den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen für den Abschluss nicht erforderliche, aber zulässige Informationen, die im oder zusammen mit dem geprüften Abschluss dargestellt werden.[3] Beispiele hierfür sind:

  • der Jahresabschluss enthält neben den gesetzlichen Pflichtbestandteilen Bilanz, GuV und Anhang noch eine freiwillig aufgestellte Kapitalflussrechnung,
  • der Anhang enthält neben den gesetzlich geforderten Pflichtangaben weitergehende Erläuterungen bzw. Aufgliederungen von Bilanz-/GuV-Posten.

Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob diese zusätzlichen Informationen integraler Bestandteil des Abschlusses sind. Dies ist in den vorstehenden Beispielen der Fall, sodass sie entsprechend in das Prüfungsurteil mit einzubeziehen sind. Ein Beispiel dafür, dass eine zusätzliche Information kein integraler Bestandteil des Abschlusses ist, wäre eine zusätzliche Aufstellung, in der bestimmte Aufwendungen oder Erträge aufgegliedert werden.[4] Zusätzliche Informationen sind zu unterscheiden von sonstigen Informationen (Rz 49).

 

Rz. 29

Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick zu den zusätzlichen Informationen:[5]

Abb. 2: Kategorisierung zusätzlicher Informationen

[1] Unter einem sonstigen Prüfungsgegenstand werden Informationen bzw. Sachverhalte (über die im Jahresabschluss und Lagebericht nicht enthaltenen hinaus) verstanden, zu denen nach gesetzlichen Vorschriften im Bestätigungsvermerk ein gesondertes Prüfungsurteil abzugeben oder über die im Prüfungsbericht zu berichten ist; vgl. IDW PS 400.10 i) n. F.
[2] Vgl. Justenhoven/Küster/Bernhardt, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 322 HGB Rz 102.
[3] Vgl. IDW PS 400.10 j n. F.
[4] Vgl. IDW PS 400.A78 n. F.
[5] Vgl. IDW PS 400.A83 n. F.

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