Rz. 11

Das AktG schreibt zwingend die Wahl des AP durch die Hauptversammlung vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Hierdurch soll eine unparteiische, von den Organen der AG unabhängige Prüfung erreicht werden. Nur für das erste Gj wird der AP ausnahmsweise durch die Gründer gewählt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist dabei unbeschränkt. Die Hauptversammlung ist nicht an die Vorschläge des Aufsichtsrats gebunden.[1]

Der Wahlvorgang ist durch detaillierte aktienrechtliche Vorschriften geregelt. Für die Einberufung der Hauptversammlung ist der Vorstand zuständig, der auf Vorschlag des Aufsichtsrats die Wahl des AP als Tagesordnungspunkt bekannt zu machen hat. Wahlvorschläge können auch von den Aktionären unterbreitet werden.[2] Der Wahlbeschluss muss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden (§ 133 Abs. 1 AktG). Die Satzung kann allerdings abweichende Regelungen enthalten.[3]

Der Wahlbeschluss muss bei börsennotierten AG in der Hauptversammlung notariell beurkundet werden. Bei anderen AG reicht eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Niederschrift, sofern nicht aufgrund anderer Tagesordnungspunkte (z. B. Beschlussfassung über Kapitalmaßnahmen) eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

[1] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 12.
[2] Dazu müssen die Aktionäre spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung dem Vorstand einen Wahlvorschlag machen (§ 127 Satz 1 AktG).
[3] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 13; Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 9, Stand: 10/2010.

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