(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

 

1.

die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz,[1] [Bis 30.01.2023: oder] dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung[2] zu wählen sind;

 

2.

die Verwendung des Bilanzgewinns;

 

3.

[3]das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;

 

4.[4] [Bis 31.12.2019: 3.]

die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

 

5.[5] [Bis 31.12.2019: 4.]

die Bestellung des Abschlußprüfers;

 

6.[6] [Bis 31.12.2019: 5.]

Satzungsänderungen;

 

7.[7] [Bis 31.12.2019: 6.]

Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;

 

8.[8] [Bis 31.12.2019: 7.]

die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;

 

9.[9] [Bis 31.12.2019: 8.]

die Auflösung der Gesellschaft.

 

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 31.01.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 31.01.2023.
[3] Nr. 3 eingefügt durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch ARUG II. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch ARUG II. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Geändert durch ARUG II. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[7] Geändert durch ARUG II. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[8] Geändert durch ARUG II. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[9] Geändert durch ARUG II. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

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