Rz. 42

Gemäß § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 306 HGB entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind.[1] Die Vorschrift stellt klar, was bereits vor dem BilRUG gängig Praxis war. Auch bei Anwendung der Equity-Methode waren und sind latente Steuern abzugrenzen, und zwar – entgegen dem Wortlaut des § 306 HGB – nicht lediglich beschränkt auf Konsolidierungsmaßnahmen. Der Ansatz der latenten Steuern ist bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode auf Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2015 beginnende Gj, die mangels entsprechender Vereinfachungen in Art. 75 EGHGB retrospektiv zu erfolgen hat, erfolgsneutral, d. h. Bestandteil der Neubewertung in der Nebenrechnung. Es erscheint systematisch vertretbar, die erstmalige Erfassung der latenten Steuern in der Nebenrechnung erfolgsneutral durch Erhöhung oder Verminderung des Restbuchwerts eines GoF vorzunehmen. Bei der Anwendung der Equity-Methode in den Folgejahren sind die Veränderungen dann erfolgswirksam zu erfassen (so wohl auch DRS 26.34, 47 f.). Zur Ermittlung der latenten Steuern ist DRS 18 zu berücksichtigen (so DRS 18.4a i. d. F. d. DRÄS 11).[2]

 

Rz. 43

DRS 18.27 in der Fassung des DRÄS 11 nimmt nochmals auf, was § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB schon regelt, nämlich, dass auf temporäre Differenzen, die i. R. d. Ermittlung des Wertansatzes nach § 312 HGB entstehen, latente Steuern zu bilden sind. Ergänzend wird DRS 26.34 ff. ausdrücklich in Bezug genommen. Weiter stellt DRS 18.27a, b in der Fassung des DRÄS 11 noch einmal fest, dass Buchwertdifferenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines GoF bzw. eines passiven Unterschiedsbetrags nach § 301 Abs. 3 HGB gem. § 306 Satz 3 HGB bei der Ermittlung latenter Steuern auch bei Anwendung der Equity-Methode nicht zu berücksichtigen sind.[3]

[1] Vgl. BGBl I 2015, S. 1251 sowie die BT-Drs. 18/4050 v. 20.2.2015 S. 73; Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 2024; Blöink/Biermann, Der Konzern 2015, S. 73; Deubert/Lewe, DB 2015, Beilage 5, S. 49.
[2] Vgl. auch Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 202.
[3] Zum E-DRÄS 11 und u. a. dem dort enthaltenen, in DRÄS 11 aber aufgegebenen, Ansatz für den asset deal ein Wahlrecht zur analogen Anwendung des § 306 Satz 3 HGB vorzusehen, vgl. Müller/Reinke/Scheid, DStR 2020, S. 402.

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