Rz. 95

Gemäß § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 306 HGB entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Flankiert wird § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB durch DRS 18 (vgl. DRS 18.4a i. d. F. d. DRÄS 11).[1] Die Vorschrift stellt klar, was bereits bisher gängige Praxis war. Auch bei Anwendung der Equity-Methode waren und sind latente Steuern abzugrenzen, und zwar – entgegen dem Wortlaut des § 306 HGB – nicht lediglich beschränkt auf Konsolidierungsmaßnahmen.

 

Rz. 96

Demgemäß sind bei der Kons. assoziierter Unt auf die i. R. d. Kaufpreisallokation ermittelten stillen Reserven und Lasten latente Steuern zu erfassen und in den Folgejahren fortzuschreiben. Für aktive latente Steuern, die sich auf temporäre Differenzen aus der Anpassung der HB I an die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der HB II ergeben, besteht – entsprechend dem Vorgehen bei der VollKons – ein Ansatzwahlrecht (DRS 18.14).

 

Rz. 97

Strittig ist, ob eine Abgrenzung latenter Steuern auch auf phasenverschobene Ergebnisübernahmen in Betracht kommt. Nach der hier vertretenen Auffassung ist dies zu verneinen. Durch die anteilig zuzurechnenden Ergebnisübernahmen, die nach der Equity-Methode unabhängig von der Ausschüttung vorgenommen werden, ergeben sich Differenzen zwischen der Bewertung im handelsrechtlichen Konzernabschluss und der Beteiligungsbewertung in der Steuerbilanz des MU. Hierbei handelt es sich um sog. Outside Basis Differences, die § 306 Satz 4 HGB ausdrücklich von der Steuerabgrenzung ausnimmt.[2]

[1] Vgl. BGBl I 2015, S. 1251 sowie BT-Drs. 18/4050 v. 20.2.2015 S. 73; Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 202; Blöink/Biermann, Der Konzern 2015, S. 73.
[2] Vgl. Melcher/Murer, DB 2010, S. 1599; Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, S. 1063; anders Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, Abschn. Q Rz 315, für den Fall, dass die Ausschüttung in dem Folgejahr so gut wie sicher ist und als Folge davon Ertragsteuern anfallen.

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