Rz. 1

§ 256 Satz 1 HGB regelt die handelsrechtliche Zulässigkeit der sog. Verbrauchsfolgeverfahren und ermöglicht damit die vereinfachte Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände (VG) des Vorratsvermögens. Abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kann im Vorratsvermögen, in dem eine durchgängige Identifikation der VG infolge komplexer Lagerhaltungs- und Leistungserstellungsprozesse oder aufgrund ihrer physischen Beschaffenheit aufwendig oder gar unmöglich ist, eine Verbrauchsfolge unterstellt werden, die von der tatsächlichen Reihenfolge des Vorratseinsatzes abweichen kann (Verwendungsfiktion). Folglich stellen sowohl der sich ergebende bilanzielle Endbestand als auch der Vorratsverbrauch Schätzwerte dar, deren Ermittlung sich gegenüber der (evtl. möglichen) exakten Wertermittlung arbeitserleichternd sowie zeit- und kostensparend auswirkt. Aufgrund des weiterhin zu beachtenden strengen Niederstwertprinzips (§ 253 Abs. 4 HGB) ist daher stets zu prüfen, ob nicht ein niedrigerer Börsenwert, Marktwert oder beizulegender Wert anzusetzen ist.

 

Rz. 2

Zur (vereinfachten) Bewertung des Vorratsvermögens kann eine der folgenden zeitlichen Verbrauchsfolgen unterstellt werden, wobei darauf zu achten ist, dass die gewählte Verwendungsfiktion den GoB entspricht:

  • Die zuerst angeschafften VG sind zuerst verbraucht (Fifo = first in – first out, "Silo-Prinzip").
  • Die zuletzt angeschafften VG sind zuerst verbraucht (Lifo = last in – first out, "Stapel-Prinzip").

Preisorientierte (Hifo = highest in – first out, Lofo = lowest in – first out) oder andere Verbrauchsfiktionen (z. B. Kifo = Konzern in – first out, Kilo = Konzern in – last out) sind unzulässig. Die ergänzende Formulierung in § 256 Satz 1 HGB "oder in einer sonstigen bestimmten Folge" wurde im Zuge des BilMoG gestrichen (zur Begründung vgl. Rz 17).

 

Rz. 3

Mit § 256 Satz 2 HGB wird die Anwendbarkeit der Inventurvorschriften zur Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) und Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss kodifiziert.

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