(1) 1Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten festzustellen und die darauf entfallenden Bergmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen. 2Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert abzusetzen. 3Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer erstattet. 4Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 2) und die vom Finanzamt erstatteten Beträge (Satz 3) sind Mindereinnahmen an Lohnsteuer. 5Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellt.

 

(2) 1Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien. 2Für die Inanspruchnahme seiner Haftung sind die Vorschriften des § 42d des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3Die auf Grund der Inanspruchnahme der Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen an Lohnsteuer.

 

(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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