OFD Hannover, 24.4.2008, S 2334 - 281 - StO 212

Die lohnsteuerliche Behandlung von Tankgutscheinen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Die Vertreter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass in den nachfolgenden Beispielen wie folgt zu verfahren ist:

 

Fall 1

Der Arbeitgeber erstellt auf eigenem Briefpapier Benzingutscheine, die er an seine Arbeitnehmer ausgibt. Auf dem Gutschein sind Art und Menge des Kraftstoffs genau bezeichnet. Der Arbeitnehmer löst diesen Gutschein bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle ein. Mit dieser Tankstelle hat der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen abgeschlossen. Laut dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers (vgl. Anlage 1).

Bei dem Beispielsfall liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs und der Berücksichtigung der 44,00 EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG vor. Händigt jemand eine Urkunde (Gutschein), in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen (Benzin) an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so handelt es sich insoweit zivilrechtlich um eine Anweisung (§ 783 BGB). In diesem Fall steht der Beurteilung eines Warengutscheins als Sachbezug nicht entgegen, dass der Arbeitgeber (Anweisender) nicht einen vom Dritten ausgestellten Warengutschein erworben und weitergegeben hat, sondern selbst eine Urkunde (Anweisung) ausstellt, durch die der Arbeitnehmer (Anweisungsempfänger) eine Ware vom Dritten (Angewiesenem) beziehen kann. Erwerb und Weitergabe eines Warengutscheins und Ausstellen einer Anweisung sind in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen gleich und daher auch in der steuerlichen Beurteilung gleichzusetzen.

Die Abrechnung über eine Kundenkarte des Arbeitgebers ist unschädlich, da diese im vorliegenden Fall bei der Tankstelle verbleibt und daher keine Zahlungsfunktion für den Arbeitnehmer hat.

In der Regel haben Tankkarten eine Zahlfunktion und wirken daher wie eine Firmenkreditkarte. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben einem von ihm ausgestellten Benzingutschein eine solche Tankkarte, hat die Zuwendung Bargeldcharakter. Der Arbeitgeber wendet dem Arbeitnehmer damit keinen Sachbezug zu, so dass die 44 Euro-Freigrenze keine Anwendung findet.

 

Fall 2

Der Arbeitgeber erstellt Tankgutscheine mit einer konkret bezeichneten Ware und Menge ohne einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag und verteilt sie an seine Arbeitnehmer. In einer Mitarbeiterinformation (Anlage 2.1) heißt es:

„Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit, monatlich einen Sachwert in Höhe des Geldwertes von maximal 40 EUR einzulösen. Bitte akzeptieren Sie auch zu Ihrem Vorteil, dass auf dem monatlichen Gutschein eine Menge an Kraftstoff steht, die bedingt durch die Tagespreise den Gesamtwert von 40,00 EUR pro Monat übersteigen kann. Tanken Sie nur die Menge, die zum Geldwert von 40,00 EUR führt (siehe Tabelle im Anhang).”

Die Gutscheine (Anlage 2.2 – hier nicht enthalten) werden nicht bei der Tankstelle eingereicht. Der Arbeitnehmer tankt dagegen mit einer UTA-Tankkarte des Arbeitgebers, die er nur nach Ausgabe des Gutscheins verwenden darf. Die Rechnungslegung erfolgt an den Arbeitgeber. Tanken darf der Arbeitnehmer mit dieser Tankkarte nur, wenn er infolge besonderer Leistungen einen Gutschein vom Arbeitgeber erhalten hat. Der Kartenzahlungsbeleg wird mit der monatlichen Gehaltsabrechnung aufbewahrt.

In diesem Fall handelt es sich nicht um einen bei einem Dritten einzulösenden Warengutschein. Auch darüber hinaus lässt der Sachverhalt nicht die Schlussfolgerung zu, dass den Arbeitnehmern hier ein Sachbezug zugewendet wird. Mit der Rechnungslegung an den Arbeitgeber aufgrund der Vorlage der UTA-Tankkarte des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer bei der Tankstelle tilgt der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer im eigenem Namen des Arbeitnehmers begründete Verbindlichkeit. Der Arbeitgeber ist nicht Vertragspartner der Tankstelle. Hier liegt somit eine Barlohnzahlung vor, auf die die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2004, BStBl 2005 II S. 137). Die zusätzliche Begrenzung des Gutscheins in Verbindung mit der Mitarbeiterinformation auf einen Höchstbetrag hat im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf das Ergebnis, da unabhängig von der ebenfalls schädlichen Zusatzvereinbarung bereits aufgrund der dem Arbeitnehmer überlassenen UTA-Tankkarte Barlohn vorliegt.

 

Fall 3

Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Arbeitnehmern monatlich aufgrund einer Vereinbarung (vgl. Anlage 3) eine bestimmte Menge an Kraftstoff mittels Tankkarten, die auf den Arbeitgeber lauten, im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers zu tanken. Neben der Tankkarte erhalten die Mitarbeiter eine Bescheinigung, mit welcher sie den Nachweis erbringen, dass im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers getankt wird. Der Arbeitnehmer ist angewiesen, neben der Tankkarte die Besch...

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