Zum 1.1.2019[1] sind die unionsrechtlichen Sonderregelungen für Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine in Kraft getreten.[2]

Bei einem sog. Mehrzweck-Gutschein kommt es bei Ausgabe und Übertragung dieses Gutscheins noch nicht zu einer Besteuerung eines Umsatzes ("Umtausch von Geld in eine andere Art von Bezahlungsmittel"). Erst wenn der Mehrzweck-Gutschein für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung eingelöst wird, wird dieser Umsatz der Besteuerung unterworfen. Da grundsätzlich nur das der Besteuerung unterliegen soll, was der leistende Unternehmer für seine Leistung erhält, können sich Probleme bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Bezahlung mit einem Mehrzweck-Gutschein ergeben, wenn im Moment der Ausführung der Leistung keine Angaben über die Höhe des Betrags vorliegen, den der leistende Unternehmer für diesen Gutschein erhalten hat. In diesem Fall bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG dass das Entgelt nach dem Gutscheinwert oder einem in damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen wird – abzüglich der auf die Leistung entfallenden Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage bei Mehrzweck-Gutscheinen

Einzelhändler E verkauft sog. Mehrzweck-Gutscheine[3], mit denen Kunden bei E in dessen Einzelhandelsgeschäft sowohl ermäßigt besteuerte Bücher als auch regelbesteuerte Spiele erwerben können. Um seinen Kunden einen Anreiz für den Erwerb der Gutscheine zu geben, verkauft er zeitlich befristet Gutscheine mit einem Nennwert von 100 EUR für lediglich 90 EUR.

Die Ausgabe der Gutscheine unterliegt noch keiner Umsatzbesteuerung, erst bei Ausführung der tatsächlichen Leistung (Verkauf der Bücher oder Spiele) entsteht Umsatzsteuer entsprechend der individuell ausgeführten Leistung. Da die Kunden für den Gutschein nur 90 EUR aufgewendet haben, würde grundsätzlich bei Bezahlung mit einem Gutschein die Bemessungsgrundlage nur von 90 EUR aus zu berechnen sein, obwohl Ware im Wert von 100 EUR abgegeben wird. Wenn aber bei Entgegennahme des Mehrzweck-Gutscheins nicht ermittelbar ist, was der Kunde tatsächlich für genau diesen Gutschein aufgewendet hat (wenn z. B. keine Nummerierung der Gutscheine vorhanden ist, mit denen die tatsächliche Gegenleistung bei Verkauf des Gutscheins ermittelt werden kann), ist die Bemessungsgrundlage ausgehend von dem Gutscheinwert (hier 100 EUR) zu bestimmen.

Dies gilt insbesondere auch bei der Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen über Vertriebsketten, vgl. dazu insbesondere auch Abschn. 3.17 Abs. 12 UStAE.

[1] Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.

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