Durchlaufende Posten[1] sind Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt.[2] Durchlaufende Posten gehören nicht mit zur Bemessungsgrundlage. Allerdings ist für die Anerkennung eines durchlaufenden Postens regelmäßig entscheidend, dass es zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger kommt.
S. Durchlaufender Posten.
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