Durchlaufende Posten[1] sind Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt.[2] Durchlaufende Posten gehören nicht mit zur Bemessungsgrundlage. Allerdings ist für die Anerkennung eines durchlaufenden Postens regelmäßig entscheidend, dass es zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger kommt.

[1]

S. Durchlaufender Posten.

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