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Durchlaufender Posten

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Durchlaufende Posten sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Sie gehören nicht zum Entgelt. Der Unternehmer, der diese durchlaufenden Posten einnimmt und an einen anderen wieder herauszugeben hat, darf keinen eigenen Anspruch auf die Zahlung haben; er hat zwischen einem Zahlungsverpflichteten und einem Zahlungsempfänger lediglich die Funktion einer Mittelsperson. Ob ein durchlaufender Posten vorliegt, bestimmt sich nicht nach wirtschaftlichen Kriterien, entscheidend sind die Rechtsbeziehungen der Personen untereinander. Da für einen durchlaufenden Posten keine Umsatzsteuer entstehen kann, darf auch keine Umsatzsteuer in einer Rechnung von der Mittelsperson ausgewiesen werden. Durchlaufende Posten sind in der Praxis insbesondere von Nebenleistungen abzugrenzen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen und regelmäßig in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der durchlaufende Posten ist gesetzlich in § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG[1] geregelt. Die nationale Norm basiert auf Art. 79 Abs. 3 Buchst. c MwStSystRL. Die Finanzverwaltung hat zu durchlaufenden Posten in Abschn. 10.4 UStAE Stellung genommen.

[1] Bis 31.12.2025: § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.

1 Definition und Rechtsfolgen von durchlaufenden Posten

Ein durchlaufender Posten liegt nach der gesetzlichen Definition des § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG[1] vor, wenn ein Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Der Unternehmer nimmt insoweit lediglich die Funktion einer Mittelsperson ein. Er darf weder selbst einen Anspruch auf die Zahlung des Betrags von einem anderen haben, noch darf er selbst zur Zahlung des Betrags an einen Dritten verpflichtet sein.

Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger muss regelmäßig eine unmit...

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