Leitsatz

§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 ist entsprechend auch auf die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an den im Ausland ansässigen Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten anzuwenden.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.02.2000, VII R 49/99

Anmerkung

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Steuerbescheide auch an Beteiligte im Ausland bekannt gegeben werden und gelten dann bei Übermittlung durch die Post einen Monat nach Aufgabe als bekannt gegeben.

Der BFH entschied in einer Zollrechtssache, die Vorschrift sei entsprechend für die Bekanntgabe an im Ausland ansässige Bevollmächtigte anzuwenden. Denn der Gesetzgeber habe den immer häufiger werdenden Fall der Vertretung durch im Ausland niedergelassene Verfahrensbevollmächtigte nicht bedacht.

Der Bevollmächtigte des Streitfalls war in Belgien ansässig. Die Bekanntgabe an ihn war zulässig, da sich Belgien mit der Bekanntgabe durch die Post einverstanden erklärt hat (vgl. AEAO zu § 122 Nr. 4).

Im entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass der Bevollmächtigte die Einspruchsentscheidung tatsächlich schon wenige Tage nach der Absendung erhalten hatte. Wegen der unwiderleglichen Fiktion des Zugangs erst einen Monat nach der Aufgabe zur Post war die Klagefrist jedoch gewahrt.

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