Die Definition von kleinen und Kleinstunternehmen für die beihilferechtliche Anwendung findet sich in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Danach sind kleine und Kleinstunternehmen solche, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Dabei beziehen sich die Angaben, die für Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Damit ist für Anträge auf Überbrückungshilfe Stichtag grundsätzlich der Rechnungsabschluss des jeweiligen Vorjahres.

Der einmal erworbene Status ändert sich erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu einer Über-/Unterschreitung kam.

Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

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