Nein. Die EU-Kommission legt die Vorschrift des Art. 107 Abs. 2 b AEUV, auf der die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich beruht, sehr restriktiv aus und verlangt hierfür grundsätzlich das Vorliegen einer Schließungsanordnung. Anders als bei der Maßnahme "click & collect", bei der das Geschäft geschlossen ist, die Ware aber nach Terminabsprache vor dem Eingang abgeholt werden kann, ist das Geschäft bei der Maßnahme click & meet" bzw. "click & meet & test" nicht geschlossen. Es ist grundsätzlich geöffnet, wenn auch mit Auflagen wie z.B. Vorzeigen eines aktuellen negativen Testergebnisses. Die Zeiträume, in denen Auflagen wie "click & meet" bzw. "click & meet & test" angeordnet sind, gelten daher nicht als Schließungszeiten im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge