Nein. Die EU-Kommission legt die Vorschrift des Art. 107 Abs. 2 b AEUV, auf der die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich beruht, sehr restriktiv aus und verlangt hierfür grundsätzlich das Vorliegen einer Schließungsanordnung. Anders als bei der Maßnahme "click & collect", bei der das Geschäft geschlossen ist, die Ware aber nach Terminabsprache vor dem Eingang abgeholt werden kann, ist das Geschäft bei der Maßnahme click & meet" bzw. "click & meet & test" nicht geschlossen. Es ist grundsätzlich geöffnet, wenn auch mit Auflagen wie z.B. Vorzeigen eines aktuellen negativen Testergebnisses. Die Zeiträume, in denen Auflagen wie "click & meet" bzw. "click & meet & test" angeordnet sind, gelten daher nicht als Schließungszeiten im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich.
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