Für Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Schließungsanordnungen von Bund und Ländern nur teilweise einstellen mussten, gilt im Rahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich Folgendes:

a. Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) muss sich im Falle von Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetrieb) ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Lockdown betroffen sind, zuordnen lassen, um Hilfen auf Basis des Schadensausgleichs beantragen zu können.

Beispiel: Ein Konzern produziert Rasenmäher, die weltweit exportiert werden, und betreibt in Deutschland Gartenmärkte. Das Geschäft mit Rasenmähern ist durch die Corona-bedingt schwache Weltkonjunktur und ggf. weitere Faktoren eingebrochen und defizitär. Die Gartenmärkte sind infolge des Lockdowns geschlossen.
Das Unternehmen kann sich auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensregelung stützen, wenn 80 Prozent der Umsätze des Gesamtunternehmens im Referenzzeitraum auf die Gartenmärkte entfallen. Der Schaden, der durch die behördlich angeordnete Schließung der Gartenmärkte entsteht, kann dann berücksichtigt werden. Hingegen ist der Schaden, den das Unternehmen im Rasenmähergeschäft erleidet, nicht anrechenbar, denn dieser Schaden ist nicht unmittelbar auf die Lockdown-Beschlüsse in Deutschland zurückzuführen.

Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten bzw. verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Es darf mithin aus der Tatsache, dass nur die von den Lockdown-Beschlüssen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.

Ein Beispiel hierfür wäre ein Hotel, das nach der Schließungsanordnung Räumlichkeiten z.B. für die Durchführung von COVID-19-Tests entgeltlich zur Verfügung stellt und so neue Einnahmen generiert. Diese neuen Einnahmen müssten bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses berücksichtigt werden und würden sich entsprechend schadensmindernd auswirken. Entstehen dem Hotel durch die Vermietung der Räumlichkeiten für COVID-19-Tests nicht nur Einnahmen, sondern auch Kosten, so ist der Einnahmeüberschuss bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.

Hingegen muss bei der Schadensermittlung nicht die Situation des ganzen Unternehmensverbunds berücksichtigt werden. Wäre im oben genannten Beispiel das Rasenmähergeschäft nach wie vor profitabel, besteht keine Verpflichtung, die Gewinne aus dieser Sparte mit den Verlusten aus den geschlossenen Gartenmärkten zu verrechnen.

Der Schaden muss so berechnet werden, als hätte der Antragsteller alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten (z.B. Einsparen von Heizkosten für geschlossene Ladenlokale).

Eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile muss ausgeschlossen sein. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, kann er nicht berücksichtigt werden.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller dem prüfenden Dritten die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens vorlegen.

b. Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind, das jedoch nur teilweise geschlossen ist, können einen Antrag auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, grundsätzlich nur für diejenigen Teile stellen, die von der Schließungsanordnung betroffen sind (s. zur Ausnahme aber unter A.IV.4.). Hinsichtlich der Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten gelten die o. g. Vorgaben zur Vermeidung von Überkompensation entsprechend. Sollte beispielsweise für ein Einzelhandelsunternehmen durch den Lockdown des stationären Handels über eine Umlenkung der Verkäufe der Online-Handel profitabler geworden sein, darf hieraus kein Vorteil gezogen werden. Entsprechende Mehreinnahmen müssen bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Vertreibt ein Modehaus Bekleidung über ein Ladengeschäft und online über einen Webshop, kann es die Schadensregelung bei einem Lockdown des stationären Handels für diesen Teil nutzen. Bei der Beurteilung des zu entschädigenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das direkt von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Sollte allerdings durch den Lockdown des stationären Handels über eine Umlenkung der Verkäufe der Online-Handel profitabler geworden sein, darf hieraus kein Vorteil gezogen werden. Entsprechende Mehreinnah...

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