Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 und den Verlängerungen vom 25. November und 2. Dezember nur teilweise einstellen mussten (Mischbetriebe, vgl. 1.5 FAQ-Novemberhilfe) sind antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80% als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte vom Lockdown betroffen gelten. Mischbetriebe können einen Antrag auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stellen, wenn der betroffene Umsatz überwiegend durch direkt und/oder indirekt betroffene Tätigkeiten erzielt wird. Über Dritte Betroffene können keinen Antrag auf Basis der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stellen.

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