Das o.g. Unternehmen würde in allen Varianten die ihm nach der Überbrückungshilfe II zustehenden 90.000 EUR in voller Höhe erhalten. Die Überbrückungshilfe müsste lediglich im Fall von Beispiel 2 gekürzt werden, falls keine zusätzlichen Verluste aus dem Zeitraum seit März 2020 mit herangezogen würden.

Zum Nachweis reicht in Variante 2a z.B. die Vorlage der jährlichen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung aus.[1] (Sofern Fixkosten angesetzt werden, die nicht in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind (z.B. ein fiktiver Unternehmerlohn) sind diese zusätzlich darzulegen.)

Bei Variante 2b wäre zum Nachweis eine monatsgenaue Betrachtung erforderlich, da in dieser Variante nicht alle Monate aus dem beihilfefähigen Zeitraum berücksichtigt werden.

[1] Siehe hierzu 5.8.

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