a) Ermittlung der ungedeckten Fixkosten

(1) Angesetzt werden müssen alle Gewinne und Verluste aus dem beantragten Leistungszeitraum September bis Dezember 2020. Dabei können alle (nicht nur die nach Überbrückungshilfe II förderfähigen) Fixkosten[1], die in diesem Zeitraum entstanden sind, herangezogen werden:

 
Praxis-Beispiel

Variante 1: Das o.g. Unternehmen hat aufgrund der hohen Umsatzeinbrüche von September bis Dezember 2020 insgesamt ungedeckte Fixkosten in Höhe von 100.000 EUR.

Variante 2: Das o.g. Unternehmen hat von September bis Dezember 2020 zwar Fixkosten von 100.000 Euro, unter Berücksichtigung der erzielten Umsätze betragen die ungedeckten Fixkosten jedoch nur 80.000 EUR.

(2) Angesetzt werden können darüber hinaus auch alle ungedeckten Fixkosten, die dem Unternehmen seit März 2020 entstanden sind (vorausgesetzt, dass im jeweiligen Monat bzw., Zeitraum ein mindestens 30%-iger Umsatzrückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 vorlag).

 
Praxis-Beispiel

Variante 2a: Aus dem Jahresabschluss geht hervor, dass dem o.g. Unternehmen im Jahr 2020 (ohne Berücksichtigung der Überbrückungshilfe II) Verluste in Höhe von insgesamt 180.000 EUR entstanden sind. Der Umsatz im Zeitraum März bis Dezember 2020 lag zudem durchschnittlich mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des Vorjahreszeitraums. Auf zwölf Monate verteilt lässt sich somit ein durchschnittlicher Verlust von 15.000 Euro pro Monat berücksichtigen, für den gesamten Zeitraum März bis Dezember 2020 also ein Verlust von 150.000 Euro.

Variante 2b: Das o.g. Unternehmen hat von März bis Mai 2020 Verluste in Höhe von 20.000 EUR insgesamt verbucht, konnte von Juni bis August aber Gewinne in Höhe von 50.000 Euro erwirtschaften. Die Gewinnmonate Juni-August dürfen „herausgerechnet“ werden. Das Unternehmen kann damit zusätzlich ungedeckte Fixkosten in Höhe von 20.000 EUR ansetzen. Insgesamt betragen die berücksichtigungsfähigen ungedeckten Fixkosten somit 100.000 EUR (80.000 EUR aus dem Zeitraum September bis Dezember 2020 und 20.000 EUR aus dem Zeitraum März bis Mai 2020). Die Gewinne aus Juni bis August 2020 bleiben unberücksichtigt und werden nicht mit den Verlusten aus anderen Monaten gegengerechnet.

b) Ersatz von 90 Prozent (kleine und Kleinstunternehmen) bzw. 70 Prozent (alle anderen Unternehmen) der ungedeckten Fixkosten.

 
Praxis-Beispiel

Variante 1: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 100.000 EUR, also 90.000 EUR.

Variante 2: [Würde man hier nur die Verluste aus September bis Dezember berücksichtigen, also ungedeckte Fixkosten in Höhe von insgesamt 80.000 EUR, so würde die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen 90 Prozent von 80.000 EUR, also 72.000 EUR betragen und die Überbrückungshilfe II wäre entsprechend bei diesem Betrag zu deckeln. Unter Hinzuziehung der weiteren Verluste aus März bis Mai ergibt sich dagegen folgendes:]

Variante 2a: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 150.000 EUR, also 135.000 EUR.

Variante 2b: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 100.000 EUR, also 90.000 EUR.

[1] Zur Bestimmung der ungedeckten Fixkosten siehe Angaben unter 5.1-5.5.

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