OFD Cottbus, 21.03.1997, G 1412 - 3 - St 122

Nach § 3 Nr. 13 GewStG in der ab Erhebungszeitraum 1994 geltenden Fassung sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Bei Anwendung dieser Vorschrift bitte ich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg folgende Auffassung zu vertreten:

Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG setzt nicht voraus, dass die Schule oder sonstige allgemein- bzw. berufsbildende Einrichtung mit sämtlichen im schulischen Bereich erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist (vgl. auch BFH, Urteil v. 14.04.1993, I R 33/92, BStBl II 1993, 764). Abschnitt 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStR 1990 sind nicht mehr anzuwenden.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG gilt auch für Gewerbebetriebe, die Träger berufsbildender Einrichtungen sind, sofern diese Einrichtungen im Rahmen des Gesamtgewerbebetriebs organisatorisch und im wesentlichen auch wirtschaftlich verselbständigt und

  1. von der zuständigen Behörde als Ersatzschulen genehmigt sind oder
  2. wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf einen Beruf oder vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Der Hauptzweck des Gewerbebetriebs muss nicht der Betrieb einer Schule bzw. die Vermittlung von Allgemein- oder Berufsbildung sein (vgl. BFH, Urteil v. 27.03.1996, I R 182/94, BStBl II 1997, 449).

Hinsichtlich der Anerkennung als Ersatzschule i.S.d. § 4 Nr. 21 a UStG und der Bescheinigungen i.S.d. § 4 Nr. 21 b UStG weise ich auf A 111 bis 114 UStR 1996 und OFD Cottbus v. 28.08.1995, S 7179 – 1 – St 131a hin.

Eine Einrichtung i.S.d. § 3 Nr. 13 GewStG liegt auch dann vor, wenn in sinngemäßer Anwendung des Abschnitt 5 Abs. 4 KStR 1995 eine Einrichtung anzunehmen wäre.

Diese Grundsätze sind auch auf Erhebungszeiträume vor 1994 anzuwenden.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 13 GewStG

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