Bei der Beförderung von Gegenständen (Sachen oder Tiere) ist für die Prüfung der Steuerbarkeit und einer Steuerbefreiung in jedem Fall zu unterscheiden, von welchem Ort zu welchem Ort die Beförderung ausgeführt wird und wem gegenüber die Beförderung ausgeführt wird.

  • Wird die Leistung gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt[1], ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Eine Ausnahme ergibt sich nach § 3a Abs. 8 UStG lediglich in den Fällen, in denen eine solche Beförderungsleistung ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht wird.
  • Wird die Leistung nicht an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, bestimmt sich der Ort der Beförderungsleistung nach § 3b UStG. Das gilt auch für bestimmte Leistungen, die typischerweise mit einer Beförderungsleistung in Zusammenhang stehen.
[1] Dies gilt entsprechend bei einer Leistung, die an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist oder die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig ist, ausgeführt wird.

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