Wird die Güterbeförderungsleistung gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer nichtunternehmerisch tätigen juristischen Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, ausgeführt, ist der Ort der Beförderungsleistung immer dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder die die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.[1] Es kommt dabei nicht darauf an, wo die Beförderung tatsächlich erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Güterbeförderung im B2B-Verkehr

Der deutsche Unternehmer U beauftragt einen Frachtführer aus Frankreich, einen Gegenstand aus Lyon nach Paris zu transportieren.

Es handelt sich um eine Beförderungsleistung, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland ist, da der Leistungsempfänger dort sein Unternehmen betreibt. Da es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen EU-ausländischen Unternehmer handelt, wird U nach § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner.

 
Wichtig

Ausnahme nach § 3a Abs. 8 UStG

Wird eine Beförderungsleistung gegenüber einem deutschen Unternehmer ausschließlich im Drittlandsgebiet ausgeführt, wird die Leistung aber abweichend von § 3a Abs. 2 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt behandelt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Rückverlagerung des Orts in das Drittlandsgebiet

Der deutsche Unternehmer U beauftragt den Frachtführer F aus der Schweiz, einen Gegenstand von Basel (Schweiz) nach Zürich (Schweiz) zu transportieren.

Es handelt sich um eine Beförderungsleistung, deren Ort eigentlich nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland, am Sitz des Leistungsempfängers wäre. Da die Leistung aber ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt wird, wird der Ort der sonstigen Leistung abweichend von § 3a Abs. 2 UStG nach § 3a Abs. 8 Satz in das Drittlandsgebiet zurückverlagert. Die vom Frachtführer F ausgeführte Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Besteuerungsfolge in der Schweiz richtet sich nach den dort anzuwendenden Steuerregelungen.

Befindet sich der Ort einer drittlandsgrenzüberschreitenden Güterbeförderung im Inland, kann es unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG zu einer Steuerbefreiung kommen. Es muss sich um eine Beförderung handeln, die im Gemeinschaftsgebiet beginnt und im Drittlandsgebiet endet oder umgekehrt. Es ist nicht erforderlich, dass Inland berührt wird. Ausreichend ist, wenn die Beförderung in einem EU-Mitgliedstaat beginnt oder endet und über eine Drittlandsgrenze geht.

 
Praxis-Beispiel

Drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderung

Der deutsche Unternehmer U beauftragt einen Frachtführer aus Frankreich, einen Gegenstand von Paris (Frankreich) nach Zürich (Schweiz) zu transportieren.

Es handelt sich um eine Beförderungsleistung, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland ist, da der Leistungsempfänger dort sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist aber nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei. Da die Leistung im Inland steuerfrei ist, wird der Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner aus der ihm gegenüber erbrachten Beförderungsleistung.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa UStG (Beförderung in das Drittlandsgebiet) ist aber davon abhängig, dass die Beförderungsleistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird.[3] Wird die Beförderungsleistung durch einen Unterfrachtführer an den Hauptfrachtführer ausgeführt, ist die grenzüberschreitend ausgeführte Güterbeförderung (aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Drittlandsgebiet (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG)) für den Unterfrachtführer nicht steuerfrei.

[3] EuGH, Urteil v. 29.6.2017, C-288/16 (L.C.), UR 2017 S. 599. Vgl. auch BMF, Schreiben v. 6.2.2020, BStBl 2020 I S. 235; die dort enthaltene Nichtbeanstandungsregelung (bis 30.6.2020) wurde bis 31.12.2021 verlängert, vgl. BMF, Schreiben v. 14.10.2020, BStBl 2020 I S. 1043. Eine weitere Präzisierung mit Hinweisen zu gemischten Sendungen und mit einer Vertrauensschutzregelung erfolgte durch BMF, Schreiben v. 27.9.2021, BStBl 2021 I S. 1810, vgl. auch Abschn. 4.3.4 Abs. 3 UStAE. Während die Finanzverwaltung ursprünglich die Ausnahme von der Steuerbefreiung für Beförderungen sowohl in das Drittlandsgebiet als auch aus dem Drittlandsgebiet anwenden wollte, war dies zuletzt offensichtlich nur noch für die Beförderungen in das Drittlandsgebiet vorgesehen. Aus dem zugrundeliegenden EuGH-Urteil kann diese Einschränkung so aber nicht abgeleitet werden.

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